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Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 23.11.2018
- 2 B 194/18 -
Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner für öffentliche Kanalbenutzungsgebühren
Keine Begrenzung der Haftung auf Miteigentumsanteil
Ein Wohnungseigentümer in Bremerhaven haftet gemäß 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 der Gebührenordnung zum Entwässerungsgesetz der Stadt Bremerhaven (EntwGebOBhv) als Gesamtschuldner für die öffentlichen Kanalbenutzungsgebühren. Eine Begrenzung der Haftung auf seine Miteigentumsanteile gemäß § 10 Abs. 8 WEG besteht nicht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2015 erließ die Stadt Bremerhaven gegen einen
Haftung des Wohnungseigentümers als Gesamtschuldner für Kanalbenutzungsgebühren
Das Oberverwaltungsgericht Bremen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Beschwerde des Wohnungseigentümers zurück. Er könne als Gebührenschuldner für die gesamte Forderung herangezogen werden. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EntwGebOBhV sei Gebührenschuldner, wer Eigentümer des Grundstücks ist. Als
Keine Begrenzung der Haftung auf Miteigentumsanteil
Zwar hafte nach § 10 Abs. 8 WEG jeder
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 04.07.2018
[Aktenzeichen: 2 V 135/18]
- BGH zur Haftung einzelner Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft für Wasserkosten
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2010
[Aktenzeichen: VIII ZR 329/08]) - Gebührensatzung darf gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für Gebühren der Abwasserbeseitigung regeln
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.08.2021
[Aktenzeichen: 6 C 11564/20])
Jahrgang: 2019, Seite: 98 NJW-Spezial 2019, 98 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR)
Jahrgang: 2019, Seite: 283 NVwZ-RR 2019, 283 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
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Jahrgang: 2019, Seite: 641 ZMR 2019, 641
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Dokument-Nr. 28487
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