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Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 30.05.2012
- 1 Bs 44/12 -
Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr für über 60jährige vorläufig nicht möglich
Allgemeine Altersgrenze soll Gefahr eines altersbedingten Versagens im Feuerwehreinsatz vorbeugen
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in einem Eilverfahren entschieden, dass Angehörige der freiwilligen Feuerwehr, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, vorläufig keinen Anspruch darauf haben, weiter im aktiven Dienst zu bleiben.
Nach § 13 des Hamburgischen Feuerwehrgesetzes (HmbFeuerwG) dürfen Angehörige einer Freiwilligen
Richtlinie für Untersagung der Diskriminierung wegen Alters bei Ehrenämtern nicht anwendbar
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass die gesetzliche
Höchstaltersgrenze für ehrenamtliche Tätigkeit greift nicht in Grundrecht der Berufsfreiheit ein
Die
Unterschiedliche Behandlung von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und Feuerwehrbeamten gerechtfertigt
Auch könne der Gesetzgeber Angehörige der Freiwilligen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg/ra-online
- Fehlende charakterliche Eignung: Ausschluss von Freiwilliger Feuerwehr zulässig
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2011
[Aktenzeichen: 4 ZB 11. 726]) - EuGH zur Altersgrenze für Feuerwehrleute und Vertragszahnärzte
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 12.01.2010
[Aktenzeichen: C-229/08 und C-341/08])
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Dokument-Nr. 13563
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