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Oberverwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom 13.03.2006
- 2 Bs 110/05 -
Verlängerung der Start- und Landebahn: 184 Gegner erneut erfolglos
Das Oberverwaltungsgericht hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Beschwerden von Antragstellern gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (15 E 2864/04) zurückgewiesen. Die Antragsteller, die vorwiegend in Neuenfelde und Finkenwerder wohnen, hatten sich gegen den im November 2005 geänderten Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 gewandt.
Der Planfestestellungsbeschluss sieht eine weitere Verlängerung der Start- und Landebahn vor und enthält außerdem die hierfür erforderliche Verlegung der Straße Neß-Hauptdeich und die Beseitigung von Deichabschnitten, sowie eine Verringerung des Schutzstreifens an der Seite und am Ende der Start- und Landebahn. Die Antragsteller hatten geltend gemacht, durch den Flug- und Autoverkehr unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt zu sein. Wegen des Rückbaus von Deichabschnitten befürchteten sie eine größere Hochwassergefahr und wegen der Verkürzung der Schutzstreifen eine erhöhte Gefahr von Flugunfällen.
Das Oberverwaltungsgericht begründet seine Entscheidung im wesentlichen damit, dass die Rechte der Antragsteller nach ihren individuellen Verhältnissen, hauptsächlich der Lage ihrer Wohngrundstücke, durch den Planfeststellungsbeschluss voraussichtlich nicht verletzt werden. Die Antragsteller hätten wegen der Erweiterungen keine weiteren Lärmbelastungen durch eine Zunahme des Flugverkehrs zu befürchten. Der zu erwartende Straßenverkehrslärm erreiche nicht die gesetzlichen Grenzwerte. Weitere Gefahren durch den Luftverkehr oder eine Zunahme von Hochwassergefahren bestünden ebenfalls nicht. Weil den Antragstellern keine Enteignung droht, hatte das Gericht nicht umfassend zu prüfen, wie stark der Bedarf für die Landebahnverlängerung letztlich zu gewichten ist. Es reichte aus, dass aus der Sicht von Airbus hierfür vernünftige Gründe bestehen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht bejaht.
Die Entscheidung ermöglicht nicht den Beginn der Bauarbeiten. Der in vorangegangenen Verfahren zugunsten von Enteignungsbetroffenen verhängte Baustopp besteht nach wie vor. Anträge zur Aufhebung des Baustopps liegen zur Zeit dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung in 1. Instanz vor.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 13.03.2006
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Dokument-Nr. 2064
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