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Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 08.06.2011
- 5 Bf 124/08 -
Bei zu erwartender baldiger Rückkehr des Autofahrers ist eine Abschleppanordnung unverhältnismäßig
Abschleppanordnung dient nicht als Bestrafung für hartnäckige Parksünder
Ist dem Polizeibeamten bekannt, dass ein Autofahrer zeitnah zurückkehrt, so ist die Anordnung des Abschleppens des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs unverhältnismäßig und damit unzulässig. Das Abschleppen eines Fahrzeugs darf auch nicht zur Bestrafung eines hartnäckigen Parksünders angeordnet werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2003 parkte eine Autofahrerin ihr Fahrzeug zum Teil verbotswidrig auf einem Gehweg. Sie wurde daraufhin von einem anwesenden Polizeibeamten dazu aufgefordert das Fahrzeug umzuparken. Sie weigerte sich jedoch mit der Begründung, dass sie nur schnell ihr Kind zum nahegelegenen Kindergarten bringen wolle und unter Zeitnot leide, dem nachzukommen. Der Polizeibeamte ordnete aufgrund der Weigerung das
Verwaltungsgericht wies Klage ab
Das Verwaltungsgericht Hamburg hielt die Abschleppanordnung für rechtmäßig, insbesondere für verhältnismäßig, und wies daher die Klage ab. Die Behinderung und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer habe nach Ansicht des Gerichts nur durch das
Oberverwaltungsgericht bejahte Rechtswidrigkeit der Abschleppanordnung
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Autofahrerin und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Die Abschleppanordnung sei seiner Ansicht nach
Unverhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme
Aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts sei die
Bewusste Weigerung eines hartnäckigen Parksünders Anordnungen der Polizei nachzukommen unerheblich
Es sei außerdem unerheblich gewesen, so das Oberverwaltungsgericht weiter, dass die Autofahrerin bewusst die
Oberverwaltungsgericht verwies auf Möglichkeit des Verwarnungsgeldes und der Geldbuße
Das Oberverwaltungsgericht verwies darauf, dass hartnäckige Parksünder mit Mitteln des Ordnungswidrigkeitenrechts, wie etwa der Erhebung von Verwarnungsgeldern und der Verhängung von gegebenenfalls sogar erhöhten Bußgeldern, begegnet werden könne. Zudem könne der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 08.02.2008
[Aktenzeichen: 19 K 2894/06]
- Heranziehung zu Abschleppkosten bei Vorliegen besonderer Umstände rechtswidrig
(Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 16.04.2010
[Aktenzeichen: 1 K 677/09.TR]) - VG Aachen: Verwaltungsgebühren müssen auch für "abgebrochene" Abschleppmaßnahmen gezahlt werden
(Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 15.04.2011
[Aktenzeichen: 7 K 2213/09])
Jahrgang: 2012, Seite: 105 DAR 2012, 105 | Zeitschrift: Juristische Arbeitsblätter (JA)
Jahrgang: 2012, Seite: 79 JA 2012, 79 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2011, Seite: 3051 NJW 2011, 3051 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2011, Seite: 652 zfs 2011, 652
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Dokument-Nr. 18513
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