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Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 07.07.2021
6 Bs 105/21, 6 So 56/21 -

Schwarzarbeit begründet keinen Aufenthaltstitel für türkischen Staatsangehörigen

Kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80

Eine Schwarzarbeit stellt keine Beschäftigung im regulären Arbeitsmarkt dar und kann somit kein Aufenthaltsrecht für einen türkischen Staatsangehörigen nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 begründen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein türkischer Staatsangehöriger im Jahr 2019 ein Aufenthaltsrecht in Deutschland aus dem Umstand ableiten, dass er für mehrere Monate schwarz gearbeitet hatte. Nachdem die zuständige Behörde dies ablehnte und eine Abschiebung anordnete, beantragte er beim Verwaltungsgericht Hamburg Eilrechtsschutz. Dies wurde vom Gericht jedoch abgelehnt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers.

Kein Aufenthaltsrecht aufgrund von Schwarzarbeit

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Antragsteller sei abzuschieben. Er könne sich wegen eines Aufenthaltsrechts nicht auf Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 stützen. Denn eine Schwarzarbeit stelle keine legale bzw. ordnungsgemäße, den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland entsprechende Beschäftigung und somit keine Beschäftigung im regulären Arbeitsmarkt im Sinne der Vorschrift dar. Schwarzarbeit verstoße gegen sozialversicherungs- und steuerrechtliche Regelungen. Nur wenn eine Beschäftigung im Einklang mit den arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Vorschiften des jeweiligen Mitgliedsstaats steht, handele es sich um eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80.

Fehlende Kenntnis von Schwarzarbeit unerheblich

Für das Oberverwaltungsgericht ist es zudem unerheblich, ob der Antragsteller Kenntnis von der Schwarzarbeit hatte oder nicht. Denn er hätte von der Schwarzarbeit Kenntnis haben müssen, weil er zumindest aufgrund der fehlenden Lohnabrechnungen hätte erkennen müssen, dass das Arbeitsverhältnis nicht ordnungsgemäß war. In einem solchen Fall müsse der Arbeitnehmer sich insoweit Kenntnis von der Ordnungsgemäßheit des Arbeitsverhältnisses verschaffen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 27.04.2021
    [Aktenzeichen: 13 E 1982/21]
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Dokument-Nr.: 30698 Dokument-Nr. 30698

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