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Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 07.01.2023
- 6 B 11175/22.OVG -
Sperrungsanordnung für unerlaubte Glücksspielangebote im Internet gegenüber Zugangsvermittler rechtswidrig
Keine Sperrpflicht für Access-Provider
Für die von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder gegenüber einem Zugangsvermittler (Access-Provider) angeordnete Sperrung von Internetseiten eines ausländischen Glücksspielanbieters besteht keine Rechtsgrundlage. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.
Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder in Halle (Saale) ist bundesländerübergreifend verantwortlich für die Bekämpfung von illegalem
Antragstellerin kein verantwortlicher Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG
Auf die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragstellerin und der beigeladenen Glücksspielanbieter änderte das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ab und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die angefochtene
Für fremde Informationen nicht verantwortlich
Das Gericht teile nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass sich die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 aus dieser Norm selbst bestimme, ohne dabei auf eine Verantwortlichkeit nach dem Telemediengesetz abzustellen. Der Wortlaut der Vorschrift lasse diese Auslegung nicht zu. Ein derartiges Normverständnis werde auch nicht durch die Entstehungsgeschichte oder den Sinn und Zweck der Regelung getragen. Die Antragstellerin sei nach Maßgabe des dargelegten Verständnisses des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 kein im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG verantwortlicher Diensteanbieter. Nach der für die Antragstellerin als Zugangsvermittler maßgeblichen Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG seien Diensteanbieter für fremde Informationen, zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermittelten, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst (Nr. 1), den Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt (Nr. 2) und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hätten (Nr. 3). Die Antragstellerin erfülle diese Haftungsausschlussvoraussetzungen.
Ausnahmen greifen nicht
Weder veranlasse sie die Übermittlung der Glücksspielinhalte noch wähle sie diese oder den Adressaten aus. Die Haftungsprivilegierung finde zwar nach § 8 Abs. 1 Satz 3 TMG keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeite, um
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32618
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