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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 19.04.2021
- 10 LB 244/20 und 10 LB 245/20 -
In Griechenland anerkannte Flüchtlinge dürfen derzeit nicht dorthin rücküberstellt werden
Keine Abschiebung nach Griechenland wegen drohender Verelendung und ein Leben unter menschenrechtswidrigen Bedingungen
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich nicht nach Griechenland zurückgeführt werden dürfen, weil für sie die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie dort ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigen können.
Das Bundesamt für Migration und
OVG: Nach Rücküberstellung drohender Verelendung und ein Leben unter menschenrechtswidrigen Bedingungen
Die dagegen gerichteten Berufungen der Klägerinnen hatten Erfolg. Zur Begründung hat das OVG ausgeführt, die Klägerinnen gerieten nach einer Rücküberstellung nach
Keine Hilfe vom griechischen Staa
t
Aktuelle Erkenntnismittel ergäben, dass rücküberstellten Flüchtlingen staatlicherseits keine Unterkunft gestellt werde, sie keine wohnungsbezogenen Sozialleistungen erhielten und sie auch bei nichtstaatlichen Stellen keine nennenswerte Chance auf Vermittlung von Wohnraum hätten. Die Möglichkeit, sich durch eigene Erwerbstätigkeit die finanziellen Mittel zu verschaffen, um sich mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund von bürokratischen und tatsächlichen Hindernissen ebenfalls nicht gegeben. Auch hinreichende Sozialleistungen stünden ihnen nicht zur Verfügung.
Revision nicht zugelassen
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30147
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