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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 16.12.2021
- 13 MN 477/21 -
Vorläufige Außervollzugsetzung der 2G-Regelung im Einzelhandel
Schwerwiegende öffentliche Interessen steht vorläufigen Außervollzugsetzung nicht entgegen
Das Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hat § 9 a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 23. November 2021, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 13. Dezember 2021(im Folgenden: Corona-VO), vorläufig außer Vollzug gesetzt. Diese Rechtsvorschrift ordnet in bestimmten Betrieben und Einrichtungen des Einzelhandels ein Verbot des Zutritts für Kunden an, die weder über einen Impfnachweis noch über einen Genesenennachweis verfügen (sog. 2G-Regelung im Einzelhandel).
Gegen diese Regelung hatte sich eine Antragstellerin, die auch in Niedersachsen
2G-Regelung im Einzelhandel derzeit keine notwendige Schutzmaßnahme
Dem ist das OVG im Wesentlichen gefolgt. Die
Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske als alternative Möglichkeit
Zudem könnten die Kunden, wie in vielen anderen Alltagssituationen, auch im
2G-Regelung nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar
Die
2G-Regelung im Einzelhandel kein wesentlicher Baustein in der Strategie der Pandemiebekämpfung
Unter Berücksichtigung der in den zurückliegenden Corona-Verordnungen getroffenen Infektionsschutzmaßnahmen und des aktuellen Infektionsgeschehens auch im Land Niedersachsen sei die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31189
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