wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 03.03.2021
13 MN 91/21 und 13 MN 84/21 -

Elektronik­fachmärkte und Schuhgeschäfte bleiben in Niedersachsen geschlossen

Zweifel an Notwendigkeit der derzeit bestehenden Maßnahmen

Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht hat mit zwei Eilbeschlüssen zwei Anträge auf vorläufige Außervollzugsetzung der in § 10 Abs. 1b Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (im Folgenden: Corona-VO) angeordneten Schließung bestimmter Verkaufsstellen des Einzelhandels abgelehnt.

In dem einem Verfahren hatten sich drei Betreiber von Elektronikfachmärkten und in dem anderen Verfahren die Betreiberin eines Schuhfachgeschäfts an das Gericht gewandt. Beide hatten geltend gemacht, dass die Schließungsanordnung unverhältnismäßig sei und sie in ihren Rechten verletze.

Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren offen

Das OVG hat die Anträge nach einer sogenannten Folgenabwägung abgelehnt. Für den Senat sei derzeit offen, ob § 10 Abs. 1b Satz 1 Corona-VO in einem Hauptsacheverfahren für unwirksam zu erklären sei. Der Senat gehe zwar davon aus, dass unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens die Voraussetzungen für den Erlass infektionsschutzrechtlicher Schutzmaßnahmen weiterhin erfüllt seien. Es sei aber zweifelhaft, ob die streitgegenständlichen Betriebsschließungen in Gänze noch erforderlich und angemessen seien.

Mildere aber hinreichend effektive Mittel als Alternative nicht auszuschließen

Auch wenn dazu im Eilverfahren keine abschließenden Feststellungen getroffen werden könnten, sei nicht ausgeschlossen, dass mildere, aber hinreichend effektive andere Mittel zur Verfügung stünden. Dafür kämen etwa ein verbessertes betriebliches Hygienekonzept (z.B. mit Nachweisen der Infektionsfreiheit vor Zugang zum Geschäft, mit besonderen Anforderungen an die zu tragenden Mund-Nasen-Bedeckungen, mit Maßnahmen zur Kontaktdatennachverfolgung und mit technischen Maßnahmen zum Austausch oder zur Reinigung der Raumluft) einhergehend mit einer Verbesserung der staatlichen Überwachung und des Vollzugs angeordneter Schutzmaßnahmen, zu denen auch eine Beschränkung der Kundenzahl pro Flächen- oder Zeiteinheit gehören könne, in Betracht. Auch im Hinblick auf das gebietsbezogene Infektionsgeschehen erscheine es nicht ausgeschlossen, dass mildere, in ihrer Wirkung ähnlich effektive Mittel ergriffen werden könnten. Möglich erscheine insbesondere ein noch aktiveres Handeln staatlicher Stellen bei der Pandemiebekämpfung, etwa durch die Intensivierung der Erforschung von Infektionsumfeldern und die Effektivierung der Kontaktnachverfolgung, sowohl durch Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes als auch durch Verbesserung technischer Instrumente.

Angemessenheit der Betriebsschließung nicht im Rahmen eines Eilverfahrens zu klären

Daher erscheine es zweifelhaft, ob der Verordnungsgeber die nun bereits mehrere Monate andauernde Entwicklung des Infektionsgeschehens durch in erster Linie bloße Verlängerungen der Geltungsdauer begleiten dürfe. Angesichts der damit verbundenen immer gewichtiger werdenden Nachteile für die von den Betriebsschließungen Betroffenen und die gesamte Volkswirtschaft sei derzeit im Rahmen eines Eilverfahrens auch nicht abschließend zu klären, ob die streitgegenständlichen Betriebsschließungen in Gänze noch angemessen seien.

Schließung der Schuhgeschäfte allenfalls noch für einen kurzen Übergangszeitraum angemessen

In Bezug auf die Schließung der Schuhgeschäfte sei auch zu berücksichtigen, dass Schuhe insbesondere bei Kindern infolge des Wachstumsprozesses häufig ersetzt werden müssten, so dass die vollständige Schließung der Schuhgeschäfte allenfalls noch für einen kurzen Übergangszeitraum als angemessen angesehen werden könne.

Keine willkürliche Ungleichbehandlung feststellbar

Eine willkürliche Ungleichbehandlung sei allerdings nicht festzustellen. Die unterschiedliche Behandlung der Schuhgeschäfte und Elektronikmärkte einerseits und der Einzelhandelsgeschäfte für Lebensmittel und andere Güter des täglichen Bedarfs andererseits sei mit Blick auf die Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung nachvollziehbar. Auch eine Ungleichbehandlung von Geschäften gegenüber Schulen und dem Öffentlichen Personennahverkehr sei aufgrund des gesteigerten öffentlichen Interesses am Öffentlichen Personennahverkehr sowie an der Öffnung von Schulen und dem öffentlichen Bildungsauftrag ohne Weiteres sachlich gerechtfertigt. Klarstellend wies der Senat darauf hin, dass sich eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung nicht daraus ergeben könne, dass andere Länder abweichende Schutzmaßnahmen getroffen haben, da der Gleichheitssatz jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich binde. Ein Bundesland verletze den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderes Bundesland den gleichen Sachverhalt anders behandele.

Interesse des Gesundheitsschutz derzeit noch überwiegend

Im Rahmen der wegen der offenen Erfolgsaussichten vorzunehmenden Folgenabwägung überwiege derzeit aber noch das Interesse an der Vermeidung von Infektions-, Erkrankungs- und Todesfällen. Ohne die streitgegenständlichen Betriebsschließungen könnte sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung zahlreicher weiterer Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen noch weiter erhöhen. Im Rahmen der Folgenabwägung werde auch berücksichtigt, dass die Corona-VO zeitlich befristet sei und damit sichergestellt sei, dass sie fortlaufend an neuere Entwicklungen der Pandemie angepasst werden müsse.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 29943 Dokument-Nr. 29943

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss29943

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?