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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 13.09.2022
- 5 LB 133/20 -
An Gymnasien tätige Oberstudienräte haben keinen Anspruch auf Gewährung von Anrechnungsstunden
Oberstudienrat scheitert mit Klage auf Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Berufung gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 31. Januar 2019 zurückgewiesen, mit der dieses die Klage eines in Vollzeit an einem Gymnasium beschäftigten Oberstudienrates (Besoldungsgruppe A 14) auf Gewährung von zwei sog. Anrechnungsstunden abgewiesen hat.
Mit dem Amt des Oberstudienrates an einem Gymnasium sind neben der üblichen Unterrichtstätigkeit, die er im gleichen Umfang wie ein Studienrat (Besoldungsgruppe A 13) wahrnimmt, sogenannte Funktionsaufgaben verbunden. Im Fall des Klägers handelt es sich dabei um die Fachkonferenzleitung des Faches Latein, die Organisation und Betreuung des Ganztagsangebots sowie weitere Aufgaben. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm aus Fürsorgegründen zwei
Ausgleich der Mehrbelastungen durch gesteigerte Effizienz und bessere Arbeitsorganisation
Das OVG hat die Berufung des Lehrers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Bei Inhabern von Beförderungsämtern dürfe der Dienstherr grundsätzlich davon ausgehen, dass sie überschaubare Mehrbelastungen durch eine gesteigerte Effizienz und bessere Arbeitsorganisation ausgleichen könnten. Dass vom Kläger über die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinaus Zuvielarbeit verlangt werde, habe er nicht hinreichend dargelegt.
Auch kein Verstoß gegen Gleichheitssatz
Auch verletze die derzeitige Rechtslage, nach der die Gewährung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32177
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