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Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 03.01.2017
19 A 1970/14 -

Nichtjüdische Ehefrau darf auf jüdischem Friedhof bestattet werden

Wunsch der Eheleute auf "gemeinsame letzte Ruhe" hat Vorrang gegenüber Selbstverwaltungsrecht

Eine jüdische Kultusgemeinde darf auf ihrem Friedhof ein Grabnutzungsrecht eines überlebenden Ehegatten nachträglich nur beschränken, wenn sie dabei die Totenwürde des dort bereits beerdigten Ehegatten angemessen berücksichtigt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden.

Im hier zugrunde liegenden Rechtsstreit waren die Kläger die Kinder eines im Jahre 1996 verstorbenen Juden. Er hatte für sich und seine nichtjüdische Ehefrau, die Stiefmutter der Kläger, 1971 bei der beklagten jüdischen Kultusgemeinde gegen Zahlung einer Gebühr ein Doppelgrab auf deren jüdischem Friedhof reservieren lassen. Die Beklagte hatte ihm die Reservierung damals schriftlich mit dem Zusatz bestätigt, "trotzdem Ihre Gattin Nichtjüdin ist". Er wurde 1996 in dem Doppelgrab beerdigt.

Ablehnung der Bestattung wegen Satzungsänderung

Nach dem Tod seiner Ehefrau 2011 lehnte die Beklagte deren Bestattung in der anderen Grabstelle mit der Begründung ab, der Friedhof sei seit Inkrafttreten ihrer Friedhofssatzung im Jahr 1998 Mitgliedern vorbehalten. Sie vertrete seitdem eine streng orthodoxe Ausrichtung ihres jüdischen Glaubensrechts, der die Bestattung auch der Ehefrau widerspreche. Um die Bestattungsfrist einzuhalten, ließen die Kläger die Bestattung zunächst auf einem städtischen Friedhof vornehmen und verklagten die Kultusgemeinde.

OVG: Verstoß gegen Totenwürde

Das Oberverwaltungsgericht hat nun, ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht Gel­senkirchen, den Klägern den Anspruch zugesprochen, ihre Stiefmutter neben ihrem Vater bestatten zu lassen. Die Kultusgemeinde verstoße mit der Ablehnung offensichtlich gegen die Totenwürde beider Eheleute, in der sich ihre Menschenwürde als oberstes Verfassungsprinzip nach dem Tod fortsetze. Beide hätten mit dem Erwerb des Grabnutzungsrechts den Wunsch artikuliert, in dem erworbenen Doppelgrab als Eheleute gemeinsam die letzte Ruhe zu finden. Dieser Belang habe unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalles Vorrang vor dem ebenfalls besonders hoch zu gewichtenden Schutz des Selbstverwaltungsrechts der Kultusgemeinde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen/ ra-online

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Kommentare (1)

 
 
herr jehmineh schrieb am 05.01.2017

nun haben wir hier eine vertragliche bindung

die mit dem zusatz auchdann gültig ist,wen sich in der kultusgemeinde die auslegungsprioritäten der thora noch ins ultraorthodoxe versteigen.

ein rechtlicher vertrag ist ein vertrag und kann nicht wegen rechtdseitiger bauchschmerzen geändert werden.bei aller selbstbestimmung.

es kommt ja auch niemand daher und sagt nun sie sind jetzt lieber orthodox...ja das geht nicht.der friedhof ist nicht an orthodoxe verpachtet oder übereignet worden.

die gegenseitige einwilligung erfolgte rechtskräftig...zu lebzeiten unter einwilligungsfähigen geschäftspartnern.

nun hätten wir den fall neben der ehrenruhe

der verschiedenen,dass beide einer änderug nicht mehr zu stimen könnten.daher also handlungen mit nicht einwilligungsfähigen personen.ob wohl der jüdische gott auch so

separatistisch sein möchte?JE KLEINER DIE KAROS DES SO SPITZFINDIGER DIE LEUTE,

angenehmes urteil.unter exclusiver berücksichtigung allseitiger besonderheiten.

sehr schön.

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