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Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 21.03.2000
5 A 2339/99 -

Defektes Fahrzeug darf nicht auf Behindertenparkplatz abgestellt werden

Behinderte müssen darauf vertrauen können, dass gekennzeichneter Parkraum jederzeit frei zur Verfügung steht

Ein auf einem Behindertenparkplatz unberechtigt abgestelltes, defektes Fahrzeug darf auch dann abgeschleppt werden, wenn ein zum Parken Berechtigter nicht konkret am Parken gehindert wird. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Autohalterin ihr Auto, nachdem es infolge eines Defekts liegen geblieben war, auf einen Behindertenparkplatz geschoben und als defekt gekennzeichnet. Eine Bedienstete der Stadt Essen bemerkte das Fahrzeug und veranlasste nach einer Stunde Wartezeit das Abschleppen des Autos. Daraufhin hatte die Autohalterin beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auf Erstattung der von ihr an das Abschleppunternehmen gezahlten Abschleppkosten geklagt. Die Klage wurde jedoch abgewiesen.

Auch wenn niemand konkret am Parken gehindert wird, darf Fahrzeug abgeschleppt werden

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichts Die Stadt Essen habe das auf einem Behindertenparkplatz abgestellte Fahrzeug auf Kosten der Halterin abschleppen lassen dürfen. Auf Behindertenparkplätzen unberechtigt abgestellte Fahrzeuge dürften regelmäßig auch dann zwangsweise entfernt werden, wenn ein Berechtigter nicht konkret gehindert werde zu parken. Nur so könne dem mit der Einrichtung von Behindertenparkplätzen verfolgten Anliegen hinreichend effektiv Rechnung getragen werden. Behinderte sollten darauf vertrauen können, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen unbedingt zur Verfügung stehe.

Fahrer trifft Verpflichtung, Fahrzeug unverzüglich zu entfernen

Die Abschleppmaßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Als die Bedienstete der Stadt Essen das Abschleppen veranlasst habe, sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass das Fahrzeug in absehbarer Zeit auf Veranlassung des Fahrers entfernt werden würde. Das Fahrzeug sei zwar als defekt gekennzeichnet gewesen, habe aber keinen Hinweis darauf enthalten, dass es unverzüglich auf Veranlassung des Fahrers abgeschleppt werden würde. Bleibe ein defektes Fahrzeug an einer Stelle liegen oder werde es an eine Stelle verbracht, an der das Parken verboten sei, so treffe den Fahrer die Verpflichtung, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen. Gegebenenfalls müsse er ein Abschleppunternehmen beauftragen.

Das Urteil ist aus dem Jahre 2000 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2000, Seite: 427
DAR 2000, 427
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2000, Seite: 310
NZV 2000, 310

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Dokument-Nr.: 12717 Dokument-Nr. 12717

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