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Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 18.03.1965
VIII A 1625/64 -

Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund exhibitionistischer Handlungen

Fahrerlaubnis erleichtert Begehung strafbarer exhibitionistischer Handlungen

Ein Exhibitionist ist zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet, da die Gefahr besteht, dass die Fahrerlaubnis die Begehung strafbarer exhibitionistischer Handlungen erleichtert. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Münster im Jahr 1965 entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein Autofahrer gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis. Diese wurden ihm entzogen, weil er sich in der Zeit von 1950 bis 1961 wiederholt nackt vor weiblichen Personen, darunter Schulkindern im Alter zwischen 7 und 13 Jahren, gezeigt hatte und selbst erhebliche Freiheitsstrafen ihn von diesem exhibitionistischen Verhalten nicht abhalten konnten.

Exhibitionist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet

Das Oberverwaltungsgericht Münster verwies auf eine Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts von 1937, wonach Exhibitionisten wegen ihrer Hemmungslosigkeit auf geschlechtlichem Gebiet in aller Regel das von jedem Kraftfahrer zu fordernde Verantwortungsgefühl gegenüber der Allgemeinheit nicht besitzen und grundsätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet seien. Davon ausgehend hielt das Oberverwaltungsgericht Münster den exhibitionistischen Autofahrer für nicht geeignet ein Kraftfahrzeug zu führen. Es sei zu befürchten gewesen, dass er seine Fahrerlaubnis zur Begehung weiterer Straftaten in dieser Richtung missbrauche. Durch die Benutzung eines Fahrzeugs erhöhe sich die Versuchung für ihn und vermindere gleichzeitig die Möglichkeit einer Entdeckung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (zt/DAR 1965, 279/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Verkehrsrecht | Straßenverkehrsrecht | Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 1965, Seite: 279
DAR 1965, 279

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Dokument-Nr.: 24293 Dokument-Nr. 24293

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