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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2008
10 A 3250/07 -

Metropol Lichtspieltheater in Bonn ist kein Baudenkmal

Bauliche Veränderung führt zur Löschung des Denkmalschutzes

Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Metropol Lichtspieltheater in Bonn mit Ausnahme der Fassade am Bonner Marktplatz aus der Denkmalliste gelöscht werden muss.

Das Metropol wurde 1929 als Großkino mit einem prächtigen Kuppelsaal für etwa 1.200 Zuschauer im Stil des Art Déco eröffnet. Es war den großen Theaterbauten mit Foyers, Garderoben, Café, Saal mit Rang, Bühne, Orchestergraben und Künstlergarderoben nachempfunden. Nach der Beseitigung von Kriegsschäden wurde es seit 1946 wieder für zahlreiche Veranstaltungen genutzt. 1983 wurde es in die Denkmalliste eingetragen, weil es als eines der wenigen historischen Großkinos in Deutschland den Übergang von der Stummfilmzeit zum Tonfilm repräsentierte; diese Entscheidung wurde durch ein rechtskräftiges Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 14. April 1987 bestätigt. Zu dieser Zeit wurde das Kino grundlegend erneuert: Kuppel, großer Saal und ein Teil des Bühnenhauses mit Orchestergraben wurden abgebrochen und rekonstruiert, unterhalb der Gebäudesohle wurde ein weiteres Kellergeschoss errichtet und im Untergeschoss sowie oberhalb der Kuppel drei kleine Kinosäle eingerichtet. Auch nach der Entscheidung von 1987 erteilte die Stadt Bonn Baugenehmigungen, durch die u.a. der Abriss und die Neuerrichtung weiterer noch im Original vorhandener Teile des Gebäudes ermöglicht wurde.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Die Beseitigung der letzten im großen Saal noch verbliebenen Reste an historischer Substanz nach der Entscheidung von 1987 habe zum Wegfall der Denkmaleigenschaft geführt. Der Umstand, dass in den übrigen Gebäudeteilen noch Originalsubstanz vorhanden sei, ändere daran nichts. Denn seine Denkmalbedeutung habe das Metropol wesentlich aus dem großen Saal gewonnen. Dieses eigentliche bauliche Zentrum des Metropol existiere als historisches Zeugnis nicht mehr, sondern stelle eine Rekonstruktion des nicht mehr vorhandenen Originals dar. Auch wenn Teilrekonstruktionen durchaus ein Mittel zur Erhaltung von Denkmälern sein könnten, gelte dies aber dann nicht, wenn der wesentliche Kern eines Denkmals durch eine Rekonstruktion ersetzt werde.

Von der Löschung ausgenommen ist die Fassade des Gebäudes am Bonner Marktplatz. Ihre Gestaltung im Bauhaus-Stil der Zwanziger Jahre des 20. Jahrhundert ist fast unverändert erhalten und stellt das einzige Beispiel für diesen Baustil in der Bonner Innenstadt dar. Damit weist sie einen eigenständigen Denkmalwert auf und muss erhalten bleiben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.08.2008

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Dokument-Nr.: 6587 Dokument-Nr. 6587

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