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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2020
- 10 B 312/20 -
OVG Nordrhein-Westfalen weist Beschwerde von Anwohnern gegen Pflegeheim zurück
Lebensäußerungen von kranken und behinderten Bewohner eines Pflegeheims stellen keinen Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot dar
Das OVG Münster hat mit Eilbeschluss entschieden, dass sich Anwohner eines Pflegeheims insbesondere nicht mit der Begründung, dass die schon derzeit mit der Nutzung des Pflegeheims verbundene, ganz enorme "Geräuschkulisse" näher an ihr Grundstück heranrücke, gegen eine Baugenehmigung für einen Anbau wenden können.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Nachbarn eines Pflegeheims hatten sich gegen die Vollziehung der
OVG verneint schädliche Umwelteinwirkung wegen "Geräuschkulisse" eines benachbarten Pflegeheims
Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss hervorgehoben, dass die Nutzung des Pflegeheims baurechtlich als Wohnnutzung zu qualifizieren sei und es sich von selbst verstehe, dass die Lautäußerungen von kranken oder behinderten Bewohnern, auch wenn sie auf einem benachbarten Grundstück deutlich wahrgenommen werden können, keine schädlichen Umwelteinwirkungen seien beziehungsweise nicht zu einem Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot führen können. Aus diesem Grund könne es für den Ausgang des Rechtsstreits auch nicht auf die Rechtmäßigkeit oder Bestimmtheit der nachträglich der
Lärmbelästigung von Rettungswagen oder Helikoptern sind kein Bestandteil von Baugenehmigungen
Im Übrigen ließen sich Beeinträchtigungen in den von den Antragstellern entwickelten Szenarien, etwa Einsätze von Rettungswagen oder gar von Helikoptern, die nach Bewohnern suchten, die sich verirrt hätten, nicht in einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2020
Quelle: Oberlandesgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28653
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