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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2021
11 B 2060/20 -

Entziehung des Trieb­fahrzeug­führer­scheins wegen mehrerer Geschwindig­keits­verstößen

Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit

Begeht ein Zugführer mehrere Geschwindig­keits­verstöße so rechtfertigt dies die Entziehung des Trieb­fahrzeug­führer­scheins wegen Unzuverlässigkeit. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2020 wurde einem Zugführer mit sofortiger Wirkung der Triebfahrzeugführerschein entzogen, weil er unter anderem mehrere Geschwindigkeitsverstöße begangen hatte. So hatte er im April 2019 während einer Zugfahrt mehrmals die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 10 bis 30 km/h überschritten. Im August 2020 überschritt als Führer eines mit Gefahrgut beladenen Güterzugs die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 90 km/ um 17 km/h. Gegen die Entziehung des Führerscheins erhob der Zugführer Klage. Zudem beantragte er Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Köln wies den Antrag auf Eilrechtsschutz zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Zugführers.

Rechtmäßige Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins wegen Unzuverlässigkeit

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dem Zugführer fehle die für die Erteilung eines Triebfahrzeugführers erforderliche Zuverlässigkeit. Eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens ergebe, dass er die Tätigkeit eines Triebfahrzeugführers in Zukunft nicht ordnungsgemäß ausüben werde. Durch die erheblichen bzw. wiederholten Geschwindigkeitsverstöße habe er sich als unzuverlässig erwiesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 17.12.2020
    [Aktenzeichen: 18 L 2033/20]
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Kommentare (4)

 
 
Eisenbahner schrieb am 08.04.2021

In dem Beitrag werden einige fachspezifische Begriffe durcheinander gewürfelt.

Der "Zugführer" ist ein Zugbegleiter und ein Teil des Zugpersonals, das aus Triebfahrzeugpersonal und Zugbegleitern besteht. Ihm untersteht das Zugpersonal und in der Regel die Zugaufsicht.

Der Triebfahrzeugführer führt das Triebfahrzeug. Allgemein bekannt als "Lokführer".

Gerade in solchen Prozessen, kommt es m. E. unbedingt auf die richtige Begriffserklärungen an.

Dennis Langer antwortete am 08.04.2021

Ganz gleich welches Präfix vorangestellt wird, wann immer ich das Wort Führer lese, bekomme ich eine Gänsehaut. Es ist einfach kaum zu glauben, dass es den deutschsprachigen Völkern nicht gelingt sich dieses Unworts mit all seiner schrecklichen Vergangenheit ein für alle Mal zu entledigen.

kleiner tipp schrieb am 07.04.2021

Es gibt Zugführer und es gibt Triebfahrzeugführer. Zugführer haben keinen Trieb­fahrzeug­führer­schein und dürfen dem entsprechend Züge nicht fahren, denn diese sind für den Zug verantwortlich; also für den Bereich, wo sich die Fahrgäste aufhalten. Koppelt man nämlich ein Triebfahrzeug vom Zug ab steht da, tadaaaa, immer noch ein Zug auf dem Gleis.

Dennis Langer antwortete am 08.04.2021

Ganz gleich welches Präfix vorangestellt wird, wann immer ich das Wort Führer lese, bekomme ich eine Gänsehaut. Es ist einfach kaum zu glauben, dass es den deutschsprachigen Völkern nicht gelingt sich dieses Unworts mit all seiner schrecklichen Vergangenheit ein für alle Mal zu entledigen.

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