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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2021
- 13 B 1393/21.NE -
Eilantrag zu 3G erfolglos
Ungleichbehandlung gegenüber immunisierten Personen gerechtfertigt
Das Oberverwaltungsgericht hat einen Eilantrag abgelehnt, der sich gegen die Pflicht für nicht geimpfte oder genesene Personen richtete, einen negativen Coronatest nachzuweisen. Nach der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung dürfen zahlreiche Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten nur noch von - durch vollständige Impfung oder überstandene Infektion - immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden.
Die weder geimpfte noch genesene Antragstellerin aus Dortmund ist Studentin und nimmt nach eigenen Angaben rege am gesellschaftlichen Leben teil. Zur Begründung ihres Antrags hat sie geltend gemacht, eine Testpflicht sei zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten weder geeignet noch angemessen. Sie grenze
OVG: Testnachweispflicht für nicht immunisierte Personen geeignete Schutzmaßnahme
Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Zur Begründung seines Eilbeschlusses hat das OLG ausgeführt: Die Testnachweispflicht für nicht immunisierte Personen ist grundsätzlich geeignet, um nicht erkannte Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu entdecken, einem Infizierten den Zutritt zu der jeweiligen Einrichtung zu verwehren und damit die übrigen Besucher vor einer Infektion zu schützen. Auf diese Weise wird die Ansteckung mit einer potentiell tödlich verlaufenden Krankheit vermieden und werden medizinische Versorgungskapazitäten geschont.
Testnachweispflicht auch nicht erkennbar unangemessen
Die Testnachweispflicht ist auch nicht erkennbar unangemessen. Aufgrund der kurzen Dauer und niedrigschwelligen Intensität führt ein Test selbst bei regelmäßiger Wiederholung nur zu einer geringfügigen körperlichen Beeinträchtigung, die mit Blick auf den damit bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Personen gerechtfertigt erschein. Der Verordnungsgeber beschränkt sich im Wesentlichen nur den Zugang zu bestimmten Einrichtungen und Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit infektionsbegünstigenden Umständen. Zahlreiche elementare Angebote wie das Aufsuchen von Einzelhandelseinrichtungen, Arztbesuche oder die Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs können weiterhin ohne negativen Testnachweis wahrgenommen werden. Gleiches gilt etwa für Sport im Freien oder die Außengastronomie.
Impfung statt kostenpflichtige Test
Dass die Tests für die meisten Bürger inzwischen
Ungleichbehandlung gegenüber immunisierten Personen gerechtfertigt
Für die geltend gemachte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31020
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