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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.03.2017
15 A 1330/15, 15 A 1675/15 und 15 A 2465/15 -

Grundgebühr für alle Studierenden der FernUniversität Hagen rechtswidrig

Hochschul­abgaben­gesetzes NRW lässt Erhebung der Grundgebühr nicht zu

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die von der FernUniversität Hagen von allen Studierenden erhobene Grundgebühr nicht vom Gesetz gedeckt und damit rechtswidrig ist.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte FernUniversität Hagen hatte im Jahr 2013 eine Grundgebühr in Höhe von 50 Euro pro Semester eingeführt. Diese Gebühr wurde von allen Studierenden der FernUniversität unabhängig davon erhoben, ob sie konkrete Studienangebote in Anspruch nahmen. Mit der Grundgebühr wollte die FernUniversität Kosten für die Produktion und den Vertrieb des Studienmaterials sowie für ihre Regional- und Studienzentren (sogenannte Infrastrukturvorhaltekosten) decken. Gegen die von ihnen geforderte Grundgebühr wandten sich die Kläger unter anderem mit dem Argument, dass es für diese an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Ihre Klagen hatten in beiden Instanzen Erfolg.

Infrastrukturvorhaltekosten nicht von Gebühr gemäß Hochschulabgabengesetz erfasst

Das Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen führte in der Urteilsbegründung aus, dass § 6 Sätze 1 und 2 des Hochschulabgabengesetzes NRW die Erhebung der Grundgebühr nicht zuließen. Mit dem dort verwendeten Begriff des Bezugs der Inhalte von Fernstudien meine der Gesetzgeber nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Norm die Entgegennahme konkreter Studienangebote der FernUniversität, die durch Gebühren abgegolten werden könnten. Darunter fielen die von der Grundgebühr erfassten Infrastrukturvorhaltekosten nicht. § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der vom zuständigen Ministerium erlassenen Hochschulabgabenverordnung dehne den gebührenpflichtigen Bezug von Fernstudieninhalten zwar auf sämtliche Maßnahmen aus, die den Studierenden den Zugang zu den Studieninhalten eröffneten und deren Rezeption ermöglichten oder unterstützen. Diese Bestimmung gehe aber über den gesetzlichen Rahmen hinaus und sei daher unwirksam. Über die Ausweitung des Gebührenzwecks habe der Gesetzgeber selbst zu entscheiden, nicht der Verordnungsgeber.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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Dokument-Nr.: 24042 Dokument-Nr. 24042

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