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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.01.2016
- 15 A 333/14 -
Ehemalige AStA-Vorstandsmitglieder haften für massive Verluste durch Mensa-Party
Haushaltsrechtliche Pflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ehemalige AStA-Vorstandsmitglieder für massive Verluste durch Mensa-Party haften.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die klagende Studierendenschaft der Ruhr-Universität Bochum von den Beklagten, die im Haushaltsjahr 2007/2008 Vorsitzender bzw. Finanzreferent des AStA waren,
VG und OVG bejahen Schadensersatzanspruch
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Umfang von ca. 176.000 Euro als begründet angesehen. Diese Einschätzung teilte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen dem Grunde nach, reduzierte die noch streitige Schadensersatzsumme jedoch auf die Hälfte.
Gericht beanstandet sorgfältige Kostenschätzung
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Beklagten bei der Ausrichtung der Mensa-Party eine Reihe ihnen obliegender haushaltsrechtlicher Pflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt hätten. So hätten sie insbesondere einen auf die Finanzierung der
Studierendenparlament trägt Mitverschulden
Allerdings sei der Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen eines Mitverschuldens des Studierendenparlaments um die Hälfte zu reduzieren. Das Studierendenparlament sei als oberstes Beschlussorgan der Studierendenschaft an dem fehlerhaften Zustandekommen des Nachtragshaushalts ebenso beteiligt gewesen wie der AStA-Vorstand und habe den Haushalt letztverantwortlich festgestellt. Diesen Verursachungsbeitrag des Studierendenparlaments müsse sich die Klägerin anspruchsmindernd anrechnen lassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 22144
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