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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2017
15 E 830/17, 15 E 831/17 -

Unter krankhaftem Harndrang leidender Bürger hat keinen Anspruch auf Aufstellung öffentlicher Toiletten

Kostenfreier Zugang zu bereits vorhandenen Toiletten kann ebenfalls nicht verlangt werden

Das Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass ein Bürger keinen Anspruch auf die Aufstellung öffentlicher Toiletten im Stadtgebiet hat. Es bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, das dem unter krankhaftem Harndrang leidenden Mann Prozesskostenhilfe für ein Klage- und ein Eilverfahren versagt hatte.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, der die Kosten der Gerichtsverfahren nicht selbst aufbringen kann und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hatte, wollte die Stadt Essen verpflichten, auf den öffentlichen Plätzen im Stadtgebiet öffentliche, kostenfrei benutzbare Toiletten zu schaffen und kostenfreien Zugang zu vorhandenen Toiletten zu ermöglichen. Übergangsweise verlangte er im Eilverfahren die Aufstellung von Dixi-Toiletten.

Regelungen der Gemeindeordnung geben Bürger keinen Anspruch auf Schaffung bestimmter gemeindlicher Einrichtungen

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfahlen führte in seiner Entscheidungsbegründung aus, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe voraussetze, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Hieran fehle es. Es gebe keine Rechtsvorschrift, auf deren Grundlage der Antragsteller die Aufstellung öffentlicher Toiletten von der Stadt verlangen könne. Die Regelungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gäben dem Bürger keinen Anspruch auf Schaffung bestimmter gemeindlicher Einrichtungen. Ein solcher Anspruch ergebe sich im konkreten Fall auch nicht ausnahmsweise aus den Grundrechten, insbesondere der Menschenwürde. Dem Antragsteller böten sich andere Möglichkeiten, seinen gesundheitlichen Einschränkungen zu begegnen, um sich in der Öffentlichkeit aufhalten zu können. Dass nach der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Essen vom 15. Februar 2017 das Verrichten der Notdurft auf Verkehrsflächen und Anlagen der Stadt untersagt sei, führe ebenfalls nicht zu einem subjektiven Recht auf Errichtung öffentlicher Toiletten. Der Essener könne auch nicht den kostenfreien Zugang zu bereits vorhandenen Toiletten verlangen, weil der Staat individuell zurechenbare Leistungen der Daseinsvorsorge nicht kostenlos erbringen müsse.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfahlen/ra-online

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss
    [Aktenzeichen: 15 L 2730/17, 15 K 6244/17]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 1991
NJW 2018, 1991

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Dokument-Nr.: 25329 Dokument-Nr. 25329

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Kommentare (1)

 
 
MattyRecht schrieb am 08.01.2018

Nee, aber illegal zu machen dass können die Städte, wegen angeblicher nicht Kostenaufwände für die Immigration ausfinanzieren zu können. warum werden hier in NRW und sonst wo alle öffentliche Toiletten so plötzlich auch zu und dicht gemacht? Was ist das für ein Widerspenstiges Verhalten der aller komischen auch Stadtverwaltungen Hirnamputierter Spinnerei den § 175 StGB damit auch wieder beleben sie alle male das zu lassen, Ja gesagt, es sind Homohasser nazihafte Allüren der aller Stadtverwaltungen die solche Toiletten schließen lassen, hier im illegalen zudem verfassungswidrigen hohem Formfehlerhaften Urteil Art. § 20 Abs. 5 GG gut erkennbar einer kommenden und schon dastehender Diktatur das Volk unter dem Hammer zu halten, denn das hier ist weder Demokratisch noch demontiv gerecht dem Namen des Volkes gesprochen nicht worden. Alles kann ja so sein, für den Richter das er hier auf solche Widerwärtige Anlässe im Urteil hinkomme § 299 StGB extra solche Urteile fällt, spricht die Klarheit dann auch für solches Urteil hin ihn zu verstehen, nach seiner Entlohnung! Nicht zu vergessen, um eben das Ausleben vieler Homos damit zu untersagen zu können, schließte man auch unter der illegalen Absprache, heute die kunstvolle kriminelle Abartigkeiten ein Nazihafte Deutschland wieder langsam erwachsen zu lassen, - sie alle deshalb nur geschlossen wurden. Das Demokratierecht hat man also auch nicht mehr, wie im 1912! da hatte man sie also sogar verhaftet, heute geht man nur psychischer gestörter vor, wie hier mit solchen Gaunereien- Urteilen.

Der/Die Richter hätten hier für das Allgemeinwohl entscheiden müssen, nicht zu Ungunsten der nur Person, ist halt im Jurastudium verpennt worden! MattyRecht.. Frohes neues..

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