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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.03.2018
- 16 A 906/11 -
Langzeitüberwachung eines Rechtsanwalts und Publizisten durch Verfassungsschutz rechtswidrig
Beobachtung angesichts mit einhergehender Grundrechtseingriffe unverhältnismäßig
Eine langjährige Beobachtung eines Rechtsanwalts und Publizisten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz war rechtswidrig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung bekanntgegeben und damit das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Im hier zu entscheiden Fall war der Kläger zwischen 1970 und 2008 durch das Bundesamt für
Überwachung mit Vorliegen von Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen begründet
Die Beklagte hatte dies im gerichtlichen Verfahren damit begründet, dass während des gesamten Beobachtungszeitraums tatsächliche
Feststellungsklage des Rechtsanwalts und Publizisten erfolgreich
Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beobachtung gerichteten Klage hatte das Verwaltungsgericht stattgegeben. Die Berufung des Bundesamtes für
Konkrete Anhaltspunkte für Rechtmäßigkeit der Überwachung maßgeblich
Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme komme es darauf an, ob die dem Bundesamt für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2018
Quelle: Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen/ ra-online
- Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 20.01.2011
[Aktenzeichen: 20 K 2331/08]
- BVerfG: Jahrelange Überwachung des Linke-Politikers Bodo Ramelow verfassungswidrig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.09.2013
[Aktenzeichen: 2 BvR 2436/10 und 2 BvE 6/08]) - Abhörmaßnahmen durch Verfassungsschutz rechtswidrig
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 01.03.2012
[Aktenzeichen: VG A 391.08 u.a.])
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Dokument-Nr. 25656
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