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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.06.2017
- 2 A 1351/16 -
Rundfunkbeiträge können nicht in bar bezahlt werden
Bargeldloser Zahlungsverkehr durch Ziele der Verwaltungsvereinfachung und Kostenminimierung gerechtfertigt
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass beitragspflichtige Rundfunkteilnehmer keinen Anspruch darauf haben, die fälligen Rundfunkbeiträge beim WDR in bar zu bezahlen.
Nach der Beitragssatzung des WDR - wie auch nach den Beitragssatzungen der anderen Landesrundfunkanstalten - können Beitragsschuldner die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos (in Form einer SEPA-Lastschrift, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung) entrichten. Unter Verweis auf diese Bestimmung lehnte der WDR eine vom Kläger angebotene
Vom zahlungspflichtigen Bürgers mitzutragende Verwaltungskosten sind möglichst gering zu halten
Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Den Antrag des Klägers, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, lehnte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ab. Es sei bereits zweifelhaft, ob das Bundesbankgesetz das vom Kläger angenommene grundsätzliche Verbot enthalte, einen zwingend bargeldlosen Zahlungsverkehr anzuordnen. Jedenfalls stünden aber weder diese Vorschrift noch Grundrechte einer entsprechenden Anordnung im Bereich der Massenverwaltung entgegen. Sie sei vielmehr durch die Ziele der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenminimierung gerechtfertigt. Es liege auch und gerade im Interesse des zahlungspflichtigen Bürgers, von ihm letztlich mitzutragende Verwaltungskosten möglichst gering zu halten. Diese im Steuer- und Sozialversicherungsrecht anerkannten Maßstäbe seien für die Einziehung von Rundfunkbeiträgen gleichermaßen einschlägig. Demgegenüber sei die damit verbundene Belastung des Einzelnen jedenfalls dann kaum nennenswert, wenn er - wie der Kläger - über ein Girokonto verfüge. Ob die Anordnung, wie etwa bei der Kfz-Steuer, auf Bundesrecht oder wie beim
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Verwaltungsgericht Köln, Urteil
[Aktenzeichen: 6 K 7425/15]
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Dokument-Nr. 24392
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