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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.07.2017
3 A 2748/15 -

Polizist hat keinen Anspruch auf Anerkennung eines Zeckenstichs als Dienstunfall

Für Anerkennung als Dienstunfall muss das Ereignis örtlich und zeitlich bestimmbar sein

Das Oberverwaltungs­gericht hat im Fall eines Polizeibeamten aus dem Rheinland entschieden, dass dieser keinen Anspruch auf Anerkennung eines Zeckenstichs als Dienstunfall durch das Land hat.

Im zugrunde liegenden Fall versah der Kläger am 14. September 2013 Nachtdienst. Vor Beginn der Dienstschicht duschte er. Dabei stellte er an seinem Körper keine Besonderheiten fest. Während der Dienstschicht wurde er Zeuge, wie ein Pkw von der Fahrbahn der A 3 abkam und erst in einem dicht bewachsenen Gebiet zu liegen kam. Der Kläger eilte dem Fahrer zu Fuß durch den Bewuchs zu Hilfe. Anschließend hielt er sich noch länger in der Nähe auf. Beim Duschen nach dem Nachtdienst stellte der Kläger eine Verdickung im hinteren Steißbeinbereich fest, ohne dieser besondere Bedeutung beizumessen. Erst am 18. September 2013 entdeckte er eine Zecke im Steißbeinbereich. Das Polizeipräsidium Köln lehnte die Anerkennung des Zeckenstichs als Dienstunfall ab.

Örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Einsatz und Zeckenstich konnte nicht eindeutig geklärt werden

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zurück. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass das Ereignis "Zeckenstich" im vorliegenden Einzelfall nicht örtlich und zeitlich bestimmbar sei, wie es für eine Anerkennung als Dienstunfall erforderlich sei. Aufgrund der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei das Oberlandesgericht nicht zur vollen Überzeugung gelangt, dass sich der Kläger die Zecke beim beschriebenen Einsatz an der Autobahn zugezogen habe. Dass dies gut möglich sei, genüge insoweit nicht. Der Kläger trage nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen die Beweislast für die ihm günstigen Tatsachen. Das heißt, es gehe zu seinen Lasten, wenn deren Vorliegen trotz aller Aufklärungsbemühungen nicht festgestellt werden könne. Hier sei die Möglichkeit, dass sich der Kläger die Zecke vor oder nach dem Einsatz zugezogen habe, nicht bloß eine theoretische.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, Urteil
    [Aktenzeichen: 3 K 6594/14]
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Kommentare (3)

 
 
herr jehmineh schrieb am 02.08.2017

1.wer zahlt der bevölkerung den schaden bei zeckenbissen mit und ohne meningitis erreger

bei privater und arbeitzeitlicher schädigung.

2 kann man als polizist auch einen sonnenstich

als arbeitsrelvante beeinträchtigung geltend machen? und wenn ja..würde dies auch auf andere justizangestellte und politiker übertragbar sein?

MattyRecht schrieb am 21.07.2017

Zu Recht hat das Gericht diese Feststellung getroffen am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.07.2017 Az. 3 A 2748/15!

Denn es sei gesagt, das ist ein Anstellen des Polizisten, hier sich dadurch auf die Faule-haut legen damit zu wollen! Das ist schon mehr als nur Dreist im Augenscheinnahme zu nehmen, solches Verhalten ans Tageslicht zu legen!

Nicht auch ganz richtig ist; ZITAT: ""sei das Oberlandesgericht nicht zur vollen Überzeugung gelangt, dass sich der Kläger die Zecke beim beschriebenen Einsatz an der Autobahn zugezogen habe! Sei kann wenn möglich, bla bla bla, Zecken sind Uhrspinnenarten, die mit dem Roten Koffer sind Weibchen am gefährlichsten, nicht aber hier, in NRW so die Ärztekammer, na ja man soll niemanden mehr trauen, jeder redet heute Stuss dazu!! Zecken sind eigentlich nur im Hochgrashalmen, nicht also auf Bäumen etc. Bei Autobahnen als doch üblich das sich da 1000ende tummeln können.

Was also nicht stimmt, schlecht für dann noch einem gerade als Polizeibeamten der Lügt, ist schlecht; dass er haben wolle; - Zitat: Beim Duschen nach dem Nachtdienst stellte der Kläger eine Verdickung im hinteren Steißbeinbereich fest!

Das geht ja schon mal gar nicht topologisch unlogisch, sie braucht max- 2 Tage zur Verdickung daran zu kommen! Hatte denn der Kläger den Zeckenstich dem Gericht gezeigt, Arztbefunde vorgelegt gehabt, steht leider hier überhaupt nichts drinne.

SO; - Zecken satten Nymphe sind allgemein auch früh zu erkennen möglich, denn wenn diese von der satten Larve zur Nymphe, zur erwachsenen Zecke erfolgt ausschließlich eigentlich in den Sommermonaten, sie ist aber auch schon in den wärmeren Wintermonaten gesichtet worden! Auch nicht zu verkennen ist der Holzbock frönt keine Zecke sonder eine Kleinkäferart.

Und wenn der Beamte die Beinbekleidung eng trug kann das so wie er behauptete; Zitat; - Beim Duschen nach dem Nachtdienst stellte der Kläger eine Verdickung im hinteren Steißbeinbereich fest, ohne dieser besondere Bedeutung beizumessen.

Das geht schon mal gar nicht so, das ist stunkend erlogen!

1. man merkt das, dass eine Zecke am Körper wann immer sie herumkrappert, sofort.

2. den Einstich kann man merken, weil er nämlich auch heftig zu jucken anfängt, und nicht doch immer spürbar; - Denn das fängt erst tatsächlich nach fast 1 einhalb Tage an.

3. es kann nie sein, das man schon nach einer 7 Stündigen Zeit feststellen könne das eine Zecke ver- erdickt am Körper toxikologisch unmöglich was da dieser Beamte redet. Matty. NRW

Ulli antwortete am 24.07.2017

Ist ja niedlich, wie Sie schreiben ...

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