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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.09.2021
- 4 A 1073/20 -
Grundsatzentscheidung zur Verbandsklagebefugnis von Mietervereinen
Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen nach Unterlassungsklagengesetz auch bei auf Mitglieder beschränkte Beratung möglich
Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein in Regensburg ansässiger Mieterverein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz einzutragen ist. Hieraus folgt seine Befugnis, bestimmte Verbandsklagen im Verbraucherinteresse zu erheben.
Der Mieterverein (Kläger) hatte beim Bundesamt für Justiz in Bonn die
Tätigkeit muss sich an Verbraucherschaft insgesamt wenden
Das Oberverwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Berufung des Bundesamts zurück und bestätigte damit im Ergebnis das Urteil des Verwaltungsgerichts. Der Kläger erfüllt die Eintragungsvoraussetzungen nach dem Unterlassungsklagengesetz, weil es zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört, Interessen der
Eintragungsvoraussetzung kann auch bei auf die eigenen Mitglieder beschränkte Beratung erfüllt sein
Dies bedeutet aber nicht, dass eine auf die eigenen Mitglieder beschränkte Aufklärung oder
Beratungstätigkeit mit jährlich 5.000 Beratungen belegt
Der Kläger hat neben seiner Aufklärung gegenüber der gesamten Verbraucherschaft im Raum Regenburg eine umfangreiche Beratungstätigkeit in mietrechtlichen Angelegenheiten belegt, die in regelmäßig jährlich 5.000 oder mehr individuellen persönlichen und telefonischen Einzelberatungen seiner Mitglieder besteht. Bei fast 5.000 Mietern als Mitgliedern, die diese Beratungstätigkeit in erheblichem Umfang in Anspruch nehmen, steht die Wirksamkeit der Verbraucherberatung, die für eine größere Anzahl von Verbrauchern im auf Regensburg und Umgebung beschränkten Tätigkeitsbereich des Vereins merkbar ist, außer Frage. Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30910
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