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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.03.2017
- 4 A 489/14 -
Anbieter von deutschlandweiten Erste-Hilfe-Kursen muss für Kursangebot in angemieteten Räumlichkeiten kein Gewerbe anmelden
Angemietete Räumlichkeiten in Veranstaltungs- und Seminargebäuden können nicht als unselbständige Zweigstelle angesehen werden
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der Anbieter von deutschlandweiten Erste-Hilfe-Kursen für das Kursangebot in Bielefeld kein Gewerbe anmelden muss.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls bietet im ganzen Bundesgebiet Erste-Hilfe-Kurse und Kurse für lebensrettende Sofortmaßnahmen für Fahrschüler an. Sie hält auch in Bielefeld entsprechende Kurse ab und nutzt dafür jeweils stundenweise angemietete Räumlichkeiten in Veranstaltungs- und Seminargebäuden. Die Klägerin bewirbt ihre Kurse ausschließlich mit den Veranstaltungsorten. Ihre Mitarbeiter sind Honorarkräfte, die nur zu den Kurszeiten in den in Bielefeld angemieteten Räumlichkeiten anwesend sind. Ein Büro unterhält sie in Bielefeld nicht. Ihre Kunden kommen im Normalfall ausschließlich mit den Honorarkräften der Klägerin während der Kurszeiten in Kontakt. Die Beklagte geht davon aus, dass die Klägerin mit diesem Geschäftsmodell eine unselbständige
OVG verneint Gewerbeanzeigepflicht für Geschäftsmodels
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht die Ordnungsverfügung aufgehoben. Das Gericht führte zur Begründung aus, dass die Klägerin mit dem von ihr betriebenen Geschäftsmodell der Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen in Bielefeld nicht gewerbeanzeigepflichtig sei. Sie unterhalte dort keine unselbständige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Verwaltungsgericht Minden, Urteil
[Aktenzeichen: 3 K 184/13]
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Dokument-Nr. 24010
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