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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2022
- 4 E 353/22 -
Kein Anspruch auf Fotografieren des Raumes für Kindesanhörungen
Anhörungsraum ist für Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich
Es besteht kein Anspruch darauf, den Raum im Gerichtsgebäude, der für Kindesanhörungen genutzt wird, fotografieren zu dürfen. Denn der Anhörungsraum ist für die Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann wollte den Raum im Gebäude des Oberlandesgerichts Köln
Kein Anspruch auf Fotografieren des Anhörungsraums
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dem Antragsteller sei wegen mangelnder Erfolgsaussicht seiner Klage keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Ihm stehe kein Anspruch auf Ablichtung des für die Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglichen Anhörungsraums zu. Es fehle insofern an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage.
Grundrecht auf Informationsfreiheit greift nicht
Soweit sich der Antragsteller auf Art. 5 Abs. 1 GG beruft, hielt das Oberverwaltungsgericht dies für unbeachtlich. Das Grundrecht beinhalte kein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle, sondern ein Recht auf Zugang in Fällen, in denen eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle aufgrund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, der Staat den Zugang aber verweigert. So lag der Fall hier nicht. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 04.04.2022
[Aktenzeichen: 9 K 1131/21]
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Dokument-Nr. 31877
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