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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2021
- 9 A 1489/20.A , 9 A 570/20.A -
Kein Flüchtlingsstatus für irakische Jesiden
OVG Nordrhein-Westfalen gibt zwei Berufungen des BAMF statt
Jesiden aus dem Distrikt Sindjar im Irak haben keinen generellen Anspruch auf eine Flüchtlingsanerkennung, weil ihnen derzeit keine Verfolgung als Gruppe durch den Islamischen Staat (IS) mehr droht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht in zwei Asylverfahren grundsätzlich geklärt und anderslautende Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aufgehoben. Die Rechtsprechung der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte war in dieser Frage, die sich in einer Vielzahl von Fällen stellt, bisher uneinheitlich.
Geklagt hatten in den
Keine menschenrechtswidrige Situation in Kurdistan
Nach Auffassung des VG ist eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit der Kläger zur Gruppe der
Kein Anspruch auf subsidiären Schutzstatus
Individuelle Verfolgungsgründe hatten die Kläger nicht geltend gemacht. Sie können auch nicht den subsidiären Schutzstatus beanspruchen. Der Senat hat insbesondere eine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Distrikt Sindjar verneint. Die Sicherheitslage ist nicht so einzuschätzen, dass praktisch jede Zivilperson in dem Gebiet in Gefahr ist, Opfer eines Gewaltakts zu werden.
Anspruch auf Abschiebungsschutz wegen sonstiger Gefahren nach Einzelfall zu entscheiden
Ob
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30256
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