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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2011
- 11 A 10222/11.OVG -
OVG Rheinland-Pfalz: Beamten kann Ruhegehalt wegen Bestechlichkeit aberkannt werden
Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten und gegen Verbot der Vorteilsannahme machen Aberkennung des Ruhegehalts unumgänglich
Einem Ruhestandsbeamten, der sich während seiner aktiven Dienstzeit als bestechlich erwiesen hat, ist das Ruhegehalt abzuerkennen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Der Beklagte des zugrunde liegenden Falls, ein inzwischen wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzter
Ruhestandsbeamten wird Ruhegehalt aberkannt
Auf die Disziplinarklage des Bundeseisenbahnvermögens erkannte das Verwaltungsgericht Trier dem Beklagten das
Aberkennung des Ruhegehalts aufgrund schwerwiegenden Dienstvergehens zwingend geboten
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz führte in seiner Entscheidung aus, dass auch unter Berücksichtigung der den Ruhestandsbeamten entlastenden Umstände das von ihm eingeräumte Dienstvergehen so schwer wiege, dass die Aberkennung des Ruhegehalts zwingend geboten sei. Er habe über einen längeren Zeitraum in zahlreichen Fällen gegen die beamtenrechtliche Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung und gegen das Verbot der Vorteilsannahme verstoßen. Dabei habe er nicht nur Sachzuwendungen von erheblichem Wert, sondern auch bares Geld in beträchtlicher Höhe entgegengenommen. Entscheidend entlasten könne ihn insbesondere nicht, dass er die Taten auf Veranlassung seines Vorgesetzten begangen habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 11470
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