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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.03.2008
2 A 10262/08.OVG -

Weniger Pension für Beamten wegen nicht auf Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit rechtmäßig

Dienstunfall ist nicht dem Dienstherrn zurechenbar

Ein Beamter, der wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, vorzeitig aus dem Dienst ausgeschieden ist, muss einen Abschlag von seiner Pension hinnehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Vermessungsbeamte wurde im Alter von 53 Jahren wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruhte, vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Seine Pension wurde um 7,2 % gekürzt. Die gegen den Pensionsabschlag erhobene Klage hat bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Gesetzgeber durfte einen Pensionsabschlag einführen

Der Gesetzgeber habe einen Pensionsabschlag für die Beamten einführen dürfen, die nicht bis zum Erreichen der Altersgrenze Dienst geleistet hätten. Es sei ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlagen müsse. Außerdem sei es gerechtfertigt, mit der Pensionskürzung dem Trend zur Frühpensionierung entgegenzuwirken. Dies gelte auch für den Kläger, der wegen Dienstunfähigkeit und damit nicht freiwillig in den Ruhestand getreten sei. Denn die Dienstunfähigkeit beruhe nicht auf einem Dienstunfall und sei deshalb nicht dem Dienstherrn zuzurechnen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 10.04.2008

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Dokument-Nr.: 5880 Dokument-Nr. 5880

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