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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.06.2011
2 A 10333/11.OVG -

OVG Rheinland-Pfalz: Kein Ehrensold für früheren ehrenamtlichen Stadtbürgermeister

Ehrensold bei gleichzeitiger Tätigkeit als hauptamtliche Bürgermeister gemäß des Ehrensoldgesetzes ausgeschlossen

Ein früherer ehrenamtlicher Bürgermeister erhält nach der derzeit geltenden Fassung des Ehrensoldgesetzes keinen Ehrensold, wenn er zu irgendeiner Zeit hauptamtlicher Bürgermeister der Verbandsgemeinde war. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war vom 1. Juli 1982 bis 31. Dezember 2001 hauptamtlicher Bürgermeister der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach. Außerdem nahm er vom 6. September 1982 bis 21. August 1989 sowie vom 15. August 1994 bis 25. August 2004 das Amt des ehrenamtlichen Stadtbürgermeisters der verbandsgemeindeangehörigen Stadt Traben-Trarbach wahr. Hierfür erhielt er eine Aufwandsentschädigung, die während der zeitgleichen Ausübung beider Ämter gemindert war. Den Antrag auf Gewährung eines Ehrensolds lehnte die Stadt Traben-Trarbach ab. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Durch Ehrensold soll ehrenamtliches Engagement anerkannt werden und Ausgleich für Einbußen im Berufsleben bieten

Zwar erfülle der Kläger die Voraussetzungen für die Zahlung von Ehrensold, weil er mehr als zehn Jahre ehrenamtlicher Bürgermeister gewesen sei. Jedoch sei der Anspruch nach dem Wortlaut des Ehrensoldgesetzes für die ehrenamtlichen Bürgermeister ausgeschlossen, welche zu irgendeiner Zeit hauptamtliche Bürgermeister gewesen seien. Gerechtfertigt sei der Ausschluss des Ehrensolds vor allem, wenn der ehrenamtliche Bürgermeister – wie der Kläger überwiegend – gleichzeitig hauptamtliche Bürgermeister gewesen sei. Denn der Zweck des Ehrensolds, nämlich das ehrenamtliche Engagement anzuerkennen und einen Ausgleich für Einbußen im Berufsleben zu bieten, werde in diesem Fall bereits durch die dem früheren ehrenamtlichen Bürgermeister aus dem Hauptamt zustehende Pension erfüllt. Ob allerdings der Ausschluss des Ehrensolds früherer ehrenamtlicher Bürgermeister, welche dieses Amt vor und/oder nach der Tätigkeit als hauptamtliche Wahlbeamte – also nicht nur gleichzeitig – ausgeübt haben, insbesondere deshalb noch als zeitgemäß angesehen werden kann, weil ehrenamtliches Engagement zunehmend nicht mehr selbstverständlich ist, hat der Gesetzgeber zu entscheiden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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Dokument-Nr.: 11842 Dokument-Nr. 11842

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