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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2017
- 7 A 10737/16.OVG -
Autohof hat keinen Anspruch auf Aufnahme in Hinweisbeschilderung für nächste Tankmöglichkeit an der Autobahn
OVG Rheinland-Pfalz zur Hinweisbeschilderung für Tankstellen auf Autobahnen
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entscheiden, dass die Betreiber von Autohöfen keinen Anspruch darauf haben, in die Hinweisbeschilderung für die nächste Tankmöglichkeit an der Autobahn aufgenommen zu werden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt nahe der Anschlussstelle Rheinböllen der
Klägerin beantragt erfolglos Änderung der Hinweisschilder
Die Klägerin beantragte bei dem beklagten Land Rheinland-Pfalz eine Änderung dieser Hinweisbeschilderung. Anstelle der Tank- und Rastanlage "Mosel Ost" müsse ihr Autohof als nächste Tankmöglichkeit auf den genannten Zusatzschildern ausgewiesen werden, da er deutlich näher an dem Rasthof "Hunsrück Ost" liege. Nach ihrer Auffassung fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage für die gegenwärtige Beschilderung. Sie verstoße zudem gegen die die Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen und sei irreführend. Bei der gegenwärtigen Beschilderung handele es sich letztlich um einen nicht gerechtfertigten Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Änderung der Beschilderung ab. Ihre daraufhin erhoben Klage wies das Verwaltungsgericht ab.
Richtlinien sehen nur Hinweisbeschilderung vor für nächste Tankstelle einer Rastanlage nicht für Tankstelle auf Autohof vor
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Klägerin zurück. Nach der Straßenverkehrsordnung bestimmten die Straßenverkehrsbehörden nach Ermessen, wo und welche Verkehrszeichen anzubringen seien. Bei dem hier in Rede stehenden Zusatzschild mit dem Verweis auf die nächste Tankmöglichkeit handele es sich um ein Verkehrszeichen, nämlich um ein Zusatzzeichen, das Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs geben solle. Aus den diesbezüglichen ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften – den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen – könne die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Aufnahme in die Hinweisbeschilderung für die nächste Tankmöglichkeit an der
Ungleichbehandlung stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Berufsfreiheit dar
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 24287
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