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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.02.2005
7 A 11002/04.OVG -

Kein Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Postanschrift

Die Änderung einer Straßenbezeichnung steht im Ermessen der Gemeinde. Die betroffenen Anwohner haben jedoch einen Anspruch auf Berücksichtigung ihres Interesses an Beibehaltung der bisherigen Anschrift. So entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, das im vorliegenden Fall einen Ermessensfehler verneinte und die Klage abwies.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in einer im Landkreis Mainz-Bingen gelegenen Gemeinde. Diese ordnete das Hausgrundstück im Zuge einer Neuordnung der Anschriften und Hausnummern nach rund 30 Jahren einer anderen Straße zu. Anlass für die Neuordnung war die zu enge Haus­nummernvergabe durch den fortschreitenden Ausbau von Scheunen im Ortskern. Die dadurch entstandene unübersichtliche Situation sollte behoben werden, um das Auffinden der Anwesen, insbesondere auch im Notfall, zu gewährleisten. Die gegen die Änderung der Anschrift erhobene Klage war in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Mainz erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht hob dieses Urteil jetzt aber auf und entschied zu Gunsten der Gemeinde.

Die auf dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht beruhende Änderung der Straßen­bezei­chnung sei gegenüber dem Kläger nicht willkürlich. Maßgeblich seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeinde. Zu jenem Zeitpunkt habe das klägerische Grund­stück keinen Zugang und keine Zufahrt zu der Straße besessen, deren Namen ihm bisher zugeteilt gewesen sei. Seine Erschließung sei vielmehr ausschließlich über die Straße er­folgt, der es jetzt zugeordnet werde. Die mit der Änderung der Anschrift verbundenen Nachteile (Druck neuer Geschäfts­papiere und Visitenkarten, Änderung der Beschriftungen auf den Waren, Mitteilung der geänderten Anschrift an Kunden, Behörden etc.) lägen noch im Rahmen des Typischen und Zumutbaren.

Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 15/2005 des OVG Rheinland-Pfalz vom 17.03.2005

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