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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.04.2007
- 7 C 10027/07.OVG -
Steinmetz muss für Tätigkeit auf Friedhof Gebühr zahlen
Gebühr dient Schutz der Grabanlagen vor Beschädigungen
Steinmetze, die auf den Friedhöfen in Lahnstein tätig werden wollen, müssen für ihre Zulassung eine jährliche Gebühr von 250,00 € zahlen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Normenkontrollverfahren.
Nach der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Lahnstein bedürfen Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende für Tätigkeiten auf den Friedhöfen einer vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung ist jährlich zu beantragen und für ihre Erteilung fällt eine Gebühr von 250,00 € an. Den hiergegen gerichteten Normenkontrollantrag, mit dem die Antragstellerin, ein Steinmetzbetrieb, die Unwirksamkeit der Gebührenregelung geltend gemacht hat, lehnte das Oberverwaltungsgericht ab.
Die Zulassungspflicht sei insbesondere gerechtfertigt, weil sie dem Schutz der vorhandenen Grabanlagen vor Beschädigungen diene. Zu diesem Zweck dürfe die Stadt die Zuverlässigkeit der auf den Friedhöfen tätigen Firmen und vor allem die Eignung der von diesen eingesetzten Fahrzeuge jährlich überprüfen. Dass Bestattungsunternehmer einer Zulassungspflicht nicht unterlägen, verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Mit deren Tätigkeit sei nur ein geringes Schadensrisiko für Grabanlagen verbunden. Die Zulassungsgebühr sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, weil die Gewerbetreibenden von ihrer Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen einen wirtschaftlichen Vorteil hätten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 27.04.2007
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Dokument-Nr. 4169
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