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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2005
- 7 C 10171/05.OVG -
Weitere Entscheidung des OVG zum Flughafen Hahn
Kein Anspruch der Gemeinde Morbach auf Lärmschutz
Die Gemeinde Morbach kann gegen den mit der Nutzung der verlängerten Start- und Landebahn des Flughafens Frankfurt-Hahn verbundenen Fluglärm keine zusätzlichen Lärmschutzauflagen durchsetzen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Gemeinde Morbach, die ca. 15 km von dem
Auf die Verletzung ihrer Planungshoheit könne sich eine Gemeinde nur dann berufen, wenn ein Vorhaben eine konkrete und verfestigte gemeindliche Planung nachhaltig störe. Diese Voraussetzung erfülle die Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Frankfurt-Hahn nicht, weil nicht mit Fluglärm von solchem Gewicht zu rechnen sei, dass in den ausgewiesenen oder geplanten Wohngebieten nicht mehr gebaut werden könne. Vielmehr seien – sofern erforderlich – passive Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Schallschutzfenster) geeignet, gesunde Wohnverhältnisse zu sichern. Entsprechende Schutzauflagen müssten die Anwohner gegebenenfalls selbst erstreiten, weil es nicht zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten einer Gemeinde gehöre, als Sachwalter von Lärmschutzbelangen ihrer Bürger tätig zu werden, so das Oberverwaltungsgericht.
siehe auch
Flugplatz Hahn: Verlängerte Start- und Landebahn darf genutzt werden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 59/05 des OVG Rheinland-Pfalz vom 25.11.2005
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Dokument-Nr. 1348
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