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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30.03.2005
8 A 12219/04.OVG -

OVG Rheinland-Pfalz: Grundsatzurteil zur grenzüberschreitenden Abfallverwertung

Deutsche Stellen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfallverwertung im Aus­land verhindern, wenn diese den strengeren deutschen Umweltstandards nicht entspricht. So entschied heute das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Ein hiesiges Unternehmen wollte 3.500 t Abfallholz nach Italien ausführen; dort sollten daraus Spanplatten hergestellt werden. Während die italienischen Behörden keine Bedenken hatten, erhob die in Rheinland-Pfalz hierfür zuständige Sonderabfall Management GmbH (SAM) Einwände. Denn eine Probe hatte ergeben, dass der Arsengehalt der Holzabfälle über dem deutschen Grenzwert lag.

Das deutsche Unternehmen klagte daraufhin auf Zustimmung der SAM zu der geplanten Abfallverbringung. Das Verwaltungsgericht Mainz wies diese Klage ab. In dem sich hieran anschließen­den Berufungsverfahren legte das Koblenzer Oberverwaltungsgericht die Sache zunächst zur Klärung der europarechtlichen Problematik dem Europäischen Gerichts­hof in Luxemburg vor. Dieser entschied, dass die deutsche Behörde der Abfallverbringung ins Ausland unter Berufung auf höhere deutsche Umweltstandards widersprechen darf, sofern sie dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Auf dieser Grundlage wies das Oberverwaltungsgericht jetzt die Berufung des klagenden Unternehmens zurück.

Die für die Verwertung von Altholz geltenden Bestimmungen in Deutschland seien in höherem Maße zur Vermeidung von Umwelt- und Gesundheitsrisiken geeignet als die einschlägigen italienischen Regelungen, befand das Oberverwaltungsgericht. So dürfe in Deutschland schadstoffbelastetes Altholz mit einem Arsengehalt von mehr als 2 mg/kg über­haupt nicht in die Produktion gelangen, während Italien lediglich für die Endprodukte bestimmte, und zwar höhere Grenzwerte vorschreibe.

Die strengeren deutschen Verwertungs­kriterien seien auch nicht unverhältnismäßig. So stehe aufgrund neuer wissenschaftlicher Untersuchungen fest, dass Arsen in Holzschutz­mitteln die mensch­liche Gesundheit erheblich gefährde. Aus diesem Grund dürfe mit solchen Mitteln behandeltes Holz inzwischen europaweit nicht mehr zur Möbelherstellung verwendet werden. Die Bemühungen deutscher Stellen, dass Arsen auch über die Spanplatten­herstellung möglichst nicht in den Wertstoffkreislauf zurückgelange, seien vor diesem Hinter­grund konsequent. Der Umstand allein, dass Italien insoweit weniger strenge Regelungen erlassen habe, lasse die strengeren deutschen Vorschriften nicht unverhältnismäßig oder mit europäischem Gemein­schaftsrecht unvereinbar erscheinen.

Das OVG ließ gegen seine Entscheidung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zu.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2005
Quelle: Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2005

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