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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.10.2011
- 3 K 326/11 -
Regelungen über die außerkapazitäre Vergabe von Studienplätzen in Sachsen-Anhalt teilweise verfassungswidrig
So genanntes Jedermann-Recht gilt nicht nur für deutsche Staatsangehörige und EU-Bürger sondern auch für andere Ausländer
Eine Bestimmung in der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung, welche sich mit der so genannten außerkapazitären Vergabe von Studienplätzen befasst, ist unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt hervor.
Das Kultusministerium bzw. das nunmehr zuständige Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft hatte im Juli 2010 bzw. Mai 2011 eine Vorschrift erlassen, welche die Möglichkeit, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens eine außerkapazitäre Zulassung zu einem Studium zu erreichen, erheblich beschränkt hat.
Beschränkungen des Ministeriums nicht mit Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vereinbar
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat diese Bestimmung für unwirksam erklärt, da sie nicht mit Artikel 25 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vereinbar ist. Nach dieser Bestimmung hat in Sachsen-Anhalt jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf seine Herkunft und wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seine Begabung und seine Fähigkeiten fördernde Erziehung und Ausbildung. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein so genanntes Jedermann-Recht, welches nicht nur für deutsche Staatsangehörige und diesen gleichgestellten Bürgern der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, sondern auch für andere Ausländer gilt.
Miteinander konkurrierende Bewerber müssen bei Bewerberüberhang gleichgewichtigen Anspruch auf Zugang zur Ausbildungseinrichtung haben
Zwar vermittelt diese landesrechtliche Bestimmung keinen uneingeschränkten Anspruch auf einen
Ungleichbehandlung von Ausländern gegenüber deutschen Staatsangehörigen und so genannten EU-Ausländern nicht mit Verfassung vereinbar
Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hat das Land Sachsen-Anhalt bei Erlass der streitigen Bestimmung der Vergabeverordnung nicht hinreichend beachtet, da nach dieser Regelung ausländische Studienbewerber, welche nicht Bürger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind, nunmehr generell nicht mehr in einem gerichtlichen Verfahren eine zu niedrige Festsetzung der Ausbildungskapazitäten an den Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt geltend machen können. Eine solche Ungleichbehandlung im Vergleich zu deutschen Staatsangehörigen und den so genannten EU-Ausländern ist mit Artikel 25 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt nicht vereinbar.
Zum Hintergrund:
Die Wissenschaftsverwaltungen der Länder bzw. in einigen Bundesländern die Hochschulen selbst bestimmen jährlich in Rechtsverordnungen bzw. Satzungen für jeden Studiengang die Zahl der zuzulassenden Studienanfänger. In einigen Studienfächern (z. B. Human- und Zahnmedizin) werden die Studienbewerber aufgrund eines zentralen Vergabeverfahrens bei der Stiftung Hochschulzulassung (früher ZVS) nach Maßgabe der festgesetzten Studienanfängerzahlen zum Studium zugelassen (so genannte innerkapazitäre Vergabe). Bei den Anträgen auf außerkapazitäre Zulassung (so genanntes Numerus-Clausus-Verfahren) machen Studienbewerber, die im Rahmen der innerkapazitären Zulassung keinen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
- VG Göttingen: Anträge auf außerkapazitäre Zulassungen zum Human- und Zahnmedizinstudium größtenteils erfolglos
(Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 05.05.2011
[Aktenzeichen: 8 C 5/11, 8 C 87/11, 8 C 1553/10 u.a.]) - Vergabe "außerkapazitärer" Studienplätze nicht mehr durch Losentscheid möglich
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2009
[Aktenzeichen: 9 S 1611/09])
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Dokument-Nr. 12444
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