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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.05.2009
- 2 LB 21/08 ? 2 LB 22/08 -
Mautpflicht gilt auch für ÖPNV
Freistellung der Fahrzeuge des öffentlichen Personannahverkehrs ist mit Vorschriften des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes nicht vereinbar
Auch Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) müssen Mautgebühren zahlen. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht für die Fahrzeuge des ÖPNV im Lübecker Herrentunnel entschieden.
Geklagt hatte die Lübeck-Travemünder Verkehrsgesellschaft, die von der Herrentunnel Lübeck GmbH & Co KG zur Zahlung von Mautgebühren herangezogen worden war.
Sockelbetrag sollte ÖPNV von Mautgebühren freistellen
Das Verwaltungsgericht hatte im November 2007 die Gebührenbescheide aufgehoben, da die
Gebühren müssen trotz bereits geleisteter Zahlung eines Sockelbetrages entrichtet werden
Das Oberverwaltungsgericht hat die Urteile des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Die Zahlung des Sockelbetrages stehe dem Erlass der Gebührenbescheide nicht entgegen. Die Hansestadt Lübeck und die Herrentunnel Lübeck GmbH & Co KG hätten in dem Konzessionsvertrag keine Vereinbarung über die Ablösung oder Vorauszahlung einer später entstehenden Gebührenschuld getroffen, sondern eine Freistellung der Fahrzeuge des
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Schleswig-Holstein vom 15.05.2009
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Dokument-Nr. 7875
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