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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.02.2012
- 4 MR 1/12 -
"Bettensteuer" in Lübeck weiter zulässig
Finanzielle Belastung und Verwaltungsaufwand für Hoteliers und Gäste nicht unzumutbar
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat den Eilantrag einer Lübecker Hotelinhaberin auf vorläufiges Außerkraftsetzen der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer) der Hansestadt Lübeck abgelehnt.
Diese so genannte "Bettensteuer" wird in Lübeck seit Januar 2012 von den Beherbergungsunternehmern in Höhe von 5 % des vom Gast zu zahlenden Übernachtungsentgelts (abzüglich der Umsatzsteuer) erhoben. Ausgenommen sind beruflich bedingte Übernachtungen.
Oberverwaltungsgericht hat keine Bedenken im Hinblick auf die Erhebung der Bettensteuer
Gegen eine
Gericht entscheidet gesondert über Normenkontrollklage
Ob die Ausgestaltung der Steuer durch die Lübecker Satzung im Detail rechtmäßig ist, muss das Oberverwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren prüfen. Über die von der Antragstellerin gegen die Satzung eingereichte Normenkontrollklage hat das Gericht noch nicht entschieden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2012
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
- Stadt Duisburg darf "Bettensteuer" erheben
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2011
[Aktenzeichen: 25 K 187/11 und 25 K 342/11]) - Thüringer OVG: Jena darf vorläufig weiterhin "Bettensteuer" erheben
(Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.08.2011
[Aktenzeichen: 3 EN 77/11]) - VG Köln: "Kulturförderabgabe" für Beherbergungsbetriebe rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 06.07.2011
[Aktenzeichen: 24 K 6736/10])
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Dokument-Nr. 13061
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