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Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2017
2 Ws 45/17 -

Spielstraße: Schritt­geschwindig­keit im verkehrsberuhigten Bereich bedeutet nicht mehr als 10 km/h

Höhe der Schritt­geschwindig­keit richtet sich nicht nach örtlicher Gegebenheit oder Gefährdungslage

Schritt­geschwindig­keit in einem verkehrsberuhigten Bereich bedeutet nicht mehr als 10 km/h. Die Höhe der Schritt­geschwindig­keit bemisst sich nicht nach der örtlichen Gegebenheit oder Gefährdungslage. Dies hat das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall fuhr ein Autofahrer im November 2015 in einem verkehrsberuhigten Bereich mit einer Geschwindigkeit von 42 km/h. Das Amtsgericht Weißenfels sah darin eine fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h. Daher greife die Regelgeldbuße von 100 EUR. Das Gericht ging davon aus, dass angesichts der örtlichen Gegebenheit und dem Grad der Gefährdung die Schrittgeschwindigkeit maximal 15 km/h betrage. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein. Ihrer Ansicht nach betrage Schrittgeschwindigkeit höchstens 11 km/h. Daher habe der Autofahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschritten, so dass eine Regelgeldbuße von 160 EUR und ein Regelfahrverbot von einem Monat greifen müsse.

Schrittgeschwindigkeit beträgt maximal 10 km/h

Das Oberlandesgerichtgericht Sachsen-Anhalt entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Eine Geschwindigkeit von mehr als 10 km/h könne nach dem Wortsinn nicht mehr als Schrittgeschwindigkeit angesehen werden. Bei einem Tempo von 15 km/h wäre ein Teilnehmer des Berlin Marathon 2016 mit einer Zeit von ca. 2 Stunden und 50 Minuten unter den besten 4 % der Läufer gewesen. Eine solche Geschwindigkeit könne damit nicht mehr als Schrittgeschwindigkeit bezeichnet werden. Zudem lasse sich eine Überschreitung von 10 km/h am Autotacho feststellen. Auch könne jeder Autofahrer dieses Tempo problemlos einhalten. Der Begriff "Schrittgeschwindigkeit" könne auch nicht je nach örtlicher Gegebenheit oder dem Grad der Gefährdung unterschiedliche Geschwindigkeiten bezeichnen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Weißenfels, Urteil vom 05.12.2016
    [Aktenzeichen: 732 Js 205200/16]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2017, Seite: 654
zfs 2017, 654

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 26731 Dokument-Nr. 26731

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Kommentare (1)

 
 
Yeah schrieb am 26.11.2018

Erst sinnlos rasen, dann sinnfrei klagen, dann berechtigt eine reingewürgt bekommen.

Karma, Bitch!

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