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Sozialgericht Aachen, Urteil vom 19.05.2010
- S 5 AS 122/09 bzw. S 5 AS 154/09 -
Hartz IV: ARGE muss halben Basistarif der privaten Krankenversicherung übernehmen
Arbeitsuchende haben Anspruch auf umfassenden Krankenversicherungsschutz ohne zusätzliche Beitragsbelastung
Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind verpflichtet, Hilfebedürftigen einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung maximal bis zur Höhe des halbierten Basistarifs zu zahlen. Dies hat das Sozialgericht Aachen entschieden.
Die zwei Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind privat versichert und können seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Ihnen wurden nur Leistungen in Höhe des Betrages gewährt, der auch für einen in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Bezieher von Arbeitslosengeld II zu zahlen ist. Da der
Leistungsträger müssen Beitrag bewilligen, der Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht
Die Richter des Sozialgerichts Aachen entschieden nun, dass dieses nicht mit dem Gesetzesrecht zu vereinbaren ist. Nach Sinn und Zweck der einschlägigen Regelung und unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben hätten Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anspruch auf umfassenden Krankenversicherungsschutz ohne zusätzliche Beitragsbelastung. Die Leistungsträger hätten einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2010
Quelle: ra-online, Sozialgericht Aachen
- Sozialhilfeträger muss Kosten für halbierten Beitrag im Basistarif der privaten Krankenversicherung in voller Höhe übernehmen
(Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.10.2009
[Aktenzeichen: S 1 SO 2677/09 und S 1 SO 3118/09]) - Hartz IV: ARGE muss bei privater Krankenversicherung nur Anteil in Höhe von Beiträgen für gesetzliche Krankenkasse zahlen
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.04.2010
[Aktenzeichen: L 2 AS 16/10 B ER]) - Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf Beiträge für private Krankenversicherung
(Sozialgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 02.10.2009
[Aktenzeichen: S 31 AS 174/09 ER])
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Dokument-Nr. 9779
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