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Sozialgericht Berlin, Urteil vom 30.05.2012
- S 11 R 5359/08 -
Witwenrente nach nur 19 Tagen Ehe – Langes Scheidungsverfahren verhinderte frühere Hochzeit
Jahrelanges Zusammenleben, Bankvollmachten, Testamente und Patientenverfügung lassen nicht auf Versorgungsehe schließen
War eine frühere Eheschließung aufgrund eines jahrelangen Scheidungsverfahrens unmöglich, so ist selbst dann nicht von einer Versorgungsehe auszugehen, wenn der Versicherte bereits bei der Hochzeit tödlich erkrankt war und die Ehe demzufolge nur 19 Tage dauerte. Trotz der Ehedauer von unter einem Jahr besteht ein Anspruch auf Witwenrente. Dies entschied das Sozialgericht Berlin.
Die gesetzliche Hinterbliebenversorgung soll Unterhaltsansprüche gegen einen Ehepartner ersetzen, die durch dessen Tod weggefallen sind. In aller Regel setzt ein Anspruch auf
Rentenversicherung verweigert Zahlung einer Witwenrente wegen vermuteter Versorgungsehe
Im zugrunde liegenden Fall heiratete die damals 58 Jahre alte Klägerin aus Berlin im August 2007 im Krankenhaus den 60jährigen Versicherten, der zu diesem Zeitpunkt bereits erkennbar lebensbedrohlich an Lungenkrebs erkrankt war. 19 Tage später verstarb er infolge der Erkrankung. Den Antrag auf Gewährung einer
Umstände, die gegen Versorgungsehe sprechen, müssen genau bewertet werden
Das Sozialgericht Berlin gab der Klägerin nach mündlicher Verhandlung Recht. Auch bei einer schweren Erkrankung mit bekannter ungünstiger Verlaufsprognose sei der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass aus anderen als Versorgungsgründen geheiratet worden sei. Allerdings müssten bei einer Gesamtbewertung diejenigen Umstände, die gegen eine
Langes Scheidungsverfahren hat frühere Hochzeit verhindert
Vorliegend habe die Klägerin die Kammer vom Bestehen derart besonderer Umstände überzeugen können. Der Versicherte sei vor der Hochzeit mit der Klägerin in anderer Ehe verheiratet gewesen. Dies habe ein objektiv bestehendes Hindernis für eine neue Eheschließung dargestellt. Obwohl das Scheidungsverfahren bereits 2001 eingeleitet worden sei, sei das Scheidungsurteil erst im November 2006 rechtskräftig geworden. Der Versicherte habe hiervon erst im Mai 2007 erfahren. Dies habe eine frühere Hochzeit verhindert.
Erkundigungen wegen möglicher Eheschließung wurden bereits vor Kenntnis über Erkrankung eingeholt
Die Unmöglichkeit einer erneuten Heirat bis zur rechtskräftigen
Entscheidungserhebliche Vorschrift ist § 46 Abs. 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI):
Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2012
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 13646
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