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Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 26.10.2016
- S 145 SO 1411/16 ER -
Sozialamt darf bei Pflegebetrug Leistungen von Pflegebedürftigen kürzen
Vorgehen dient Schutz des Sozialversicherungssystems und der Gesamtheit der Steuerzahler
Das Sozialgericht Berlin hat entschieden, dass das Sozialamt die Sozialhilfe einer Pflegebedürftigen rückwirkend um Geldbeträge kürzen darf, die diese von einem kriminellen Pflegedienst als Belohnung für ihr Mitwirken beim Abrechnungsbetrug erhalten hat. Die daraus folgenden Rückforderungen darf das Sozialamt durch Anrechnung auf die laufende Grundsicherung sofort durchsetzen.
Seit einigen Jahren laufen in Deutschland umfangreiche strafrechtliche Ermittlungen gegen betrügerische Pflegedienste. Deren Geschäftsmodell besteht darin, zu Lasten der Sozialleistungsträger Pflegeleistungen abzurechnen, die tatsächlich gar nicht erbracht wurden. Als Komplizen der Pflegedienste wirken neben Ärzten vor allem auch Patienten mit, indem sie den Erhalt gar nicht erbrachter Pflegeleistungen quittieren und so deren
300 Patienten in Abrechnungsbetrug verwickelt
Im Fokus der Staatsanwaltschaft Berlin stand zuletzt der
Sozialamt kürzt laufende Grundsicherung der Leistungsempfängerin wegen Mitwirkung am Abrechnungsbetrug
Die 1949 geborene Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens bezieht vom Antragsgegner, dem
Leistungsbezieherin verneint Erhalt von "Kick-Back-Zahlungen"
Die Antragstellerin hat hiergegen beim Antragsgegner Widerspruch eingelegt. Zusätzlich hat sie beim Sozialgericht Berlin ein Eilverfahren anhängig gemacht mit dem Ziel, die sofortige Vollziehung der Rückforderung zu stoppen. Sie bestreitet, überhaupt "Kick-Back-Zahlungen" erhalten zu haben und trägt vor, an der Redlichkeit des Pflegedienstes nie gezweifelt zu haben. Sie selbst habe über erhaltene Pflegedienstleistungen kein Buch geführt. Soweit Unterschriften erforderlich geworden seien, habe sie diese im vollen Vertrauen in den
Anrechnung von "Kick-Back-Zahlungen" als Einkommen nicht zu beanstanden
Das Sozialgericht Berlin wies den Antrag ab. Nach summarischer Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes sei der Bescheid des Antragsgegners offensichtlich rechtmäßig. Die Anrechnung der "Kick-Back-Zahlungen" als Einkommen und die darauf gestützte Rückforderung von Sozialleistungen seien nicht zu beanstanden. Laut den von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Kassenbüchern habe die Antragstellerin über die Jahre von dem
Unzuverlässigkeit des Pflegedienstes bereits bekannt
Die Einwände der Antragstellerin seien in keiner Weise nachvollziehbar. Die Antragstellerin habe nämlich Nachweise über tägliche
Verhalten beteiligter Leistungsempfänger muss zur Vermeidung von Wiederholungsfällen unmittelbare Konsequenzen haben
Es bestehe auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rückforderung. Angesichts des Alters der Antragstellerin und der Dauer eines Hauptsacheverfahrens würde ein weiteres Abwarten die Vollstreckung des geltend gemachten Ersatzanspruchs ernsthaft gefährden. Aufgrund des Ausmaßes des Leistungsbetrugs mit einem Schaden in Höhe von mehreren Millionen Euro sei auch aus generalpräventiven Gründen eine sofortige Reaktion des Sozialhilfeträgers erforderlich. Das Verhalten der beteiligten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2016
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online
- Hartz IV: Vergessener Termin beim Jobcenter muss nicht Leistungskürzung zur Folge haben
(Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 06.10.2011
[Aktenzeichen: S 21 AS 2853/11]) - Rückzahlungspflicht bei zu Unrecht bezogenen BAföG-Leistungen
(Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 21.07.2006
[Aktenzeichen: 6 K 5279/03])
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Dokument-Nr. 23376
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