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Sozialgericht Berlin , Urteil vom 07.11.2013
- S 157 AS 16471/12 -
Selbständige Hartz IV-Aufstockerin hat kein Anspruch auf Ayurveda-Praktikum in Fernost
Jobcenter muss Reisekosten bei Einkommensermittlung nicht gewinnmindernd berücksichtigen
Eine selbständige Ayurveda- und Yogalehrerin, die ergänzend Hartz IV bezieht, muss so wirtschaften, dass sie ihren Lebensunterhalt möglichst allein decken kann. Sie hat ihre Betriebsausgaben auf das Notwendige zu beschränken. Ein siebenwöchiges Praktikum in einem Ayurveda-Ressort in Sri Lanka fällt nicht darunter, selbst wenn es der Fortbildung dient. Das Jobcenter muss die Reisekosten bei der Einkommensermittlung nicht gewinnmindernd berücksichtigen. Dies entschied das Sozialgericht Berlin.
Bei weitem nicht alle Hartz IV-Empfänger sind arbeitslos. Viele beziehen nur deshalb "aufstockend"
Jobcenter bewilligt Leistungen zunächst nur vorläufig
Im zugrunde liegenden Streitfall arbeitete die Klägerin aus Berlin-Neukölln selbständig als Yogalehrerin und "Ayurveda-Coach". Für den Zeitraum April bis September 2008 bewilligte ihr das beklagte
Jobcenter erkennt Kosten für Flugreise nach Sri-Lanka nicht an
Im März 2009 legte die Klägerin eine Übersicht über ihre tatsächlichen Einkünfte und Ausgaben im Bewilligungszeitraum vor. Der Beklagte berechnete den Anspruch daraufhin neu, wobei er die Ausgabenposition für eine Flugreise nach Sri-Lanka im Februar 2008 (854 Euro) nicht anerkannte. Insgesamt kam er auf einen monatlichen Betriebsgewinn von 276 Euro und forderte die Erstattung von 627 Euro zuviel gezahlter Hartz IV-Leistungen.
Klägerin sieht in Reisekosten notwendige Betriebsausgaben
Mit ihrer im Juni 2012 erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass die Reisekosten eine notwendige Betriebsausgabe gewesen seien, die ihren Gewinn gemindert habe. Sie sei nach Sri Lanka gereist, um dort für sieben Wochen ein Praktikum in einem Ayurveda-Kur-Ressort zu absolvieren. Bei freier Kost und Logis habe sie in authentischer Umgebung die Heilmethoden einheimischer Ayurvedaärzte kennengelernt und hierfür auch eine Praktikumsbescheinigung erhalten.
Leistungsberechtigte müssen sämtliche Möglichkeiten zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausschöpfen
Das Sozialgericht Berlin wies die Klage nach mündlicher Verhandlung ab. Für die Einkommensermittlung Selbständiger sei laut Gesetz der Betriebsgewinn zu ermitteln, also die Differenz von tatsächlichen Betriebseinnahmen und Ausgaben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Leistungsberechtigte sämtliche Möglichkeiten ausschöpfen müssen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern. Anzuerkennen seien daher nur notwendige, unvermeidbare Ausgaben, die den Lebensumständen eines Leistungsempfängers nicht offensichtlich widersprächen. Steuerrechtliche Vorschriften seien unbeachtlich.
Positiver Effekte der Fortbildung kann Nachteile der sich daraus ergebenden Umsatzeinbußen nicht aufwiegen
Gemessen hieran stünden Nutzen und Kosten der Reise in keinem angemessenen Verhältnis. Die Reise sei zwar betrieblich veranlasst, jedoch nicht notwendig gewesen. Die Reisekosten von 854 Euro hätten allein bereits 20 % des Betriebsumsatzes ausgemacht. Ohne die Kosten wäre der Gewinn doppelt so hoch gewesen. Zudem habe die Klägerin während des Praktikums sieben Wochen lang keinen Umsatz erwirtschaften können. Die positiven Effekte der Fortbildung könnten diese Nachteile nicht aufwiegen. Eine messbare Erhöhung der Umsätze, zum Beispiel durch einen höheren Bekanntheitsgrad der Klägerin am Markt, sei nicht zu erwarten. Die Praktikumsbescheinigung könne auch nicht - anders als ein anerkanntes Zertifikat – werbewirksam eingesetzt werden.
Die Regelungen zur Einkommensanregelung finden sich in den §§ 11 ff. Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
Sie werden ergänzt durch die Arbeitslosengeld II- Verordnung (ALG II-V).
§ 3 Abs. 1 ALG II-V:
"Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen [...]"
§ 3 Abs. 2 ALG II-V:
"Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben [...] abzusetzen."
§ 3 Abs. 3 ALG II-V:
"Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen."
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2013
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 17273
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