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Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 17.02.2011
- S 157 AS 32385/10 -
SG Berlin: Jobcenter muss nicht für Einzugsrenovierung zahlen
Großstadt bietet ausreichend Wohnungen, die ohne Renovierung sofort bewohnbar sind
Berliner Hartz IV Empfänger haben gegen das Jobcenter keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Renovierung einer neu gemieteten Wohnung. Es ist davon auszugehen, dass in Berlin ausreichend Wohnungen angeboten werden, die auch ohne Renovierung sofort bewohnbar sind. Dies entschied das Sozialgericht Berlin.
Im zugrunde liegenden Streitfall mietete die Klägerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten ab Oktober 2010 eine wegen vieler Mängel am Anfang noch unbewohnbare
Jobcenter kann im Einzelfall auch zur Kostenübernahme für Einzugsrenovierung verpflichtet werden
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage abgewiesen: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Kosten der Einzugsrenovierung. Zwar hat schon das Bundessozialgericht mit Urteil vom 18. Dezember 2008 – B 4 AS 49/07 R – festgestellt, dass das
a) die Einzugsrenovierung tatsächlich erforderlich ist, um die
b) die Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten Wohnungen in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen,
c) die Höhe der Renovierungskosten im konkreten Fall angemessen ist, um den Standard einer
Wohnungen in Berlin üblicherweise immer renoviert
Hieran gemessen war die Einzugsrenovierung unangemessen, weil in Berlin – wie das Gericht durch Recherche in einschlägigen Internetportalen feststellte – üblicherweise eigentlich nur renovierte Wohnungen angeboten werden. Die Klägerin hätte die Kosten also vermeiden können, wenn sie eine bereits renovierte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2011
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 11343
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