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Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 14.11.2017
- S 162 AS 14273/17 ER -
Hartz IV: Kein Anspruch auf Mietkostenzuschlag aus religiösen Gründen
Jüdisch-religiöse Familie hat keinen Anspruch auf Mietkostenübernahme durch Jobcenter für nahe zur Synagoge gelegene Wohnung
Das Sozialgericht Berlin hat entschieden, dass das Jobcenter nicht verpflichtet ist, die volle Miete für eine Wohnung zu übernehmen, die von einer streng religiösen Familie in Kenntnis der unangemessen hohen Kosten bezogen wurde, um in der Nähe des von ihnen besuchten Gotteshauses wohnen zu können.
Die Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens sind eine fünfköpfige Familie, die im Juli 2017 aus Israel nach Berlin-Charlottenburg in eine Fünfzimmerwohnung mit einer Monatsmiete von 2.200 Euro zog. Zugleich beantragten sie beim Antragsgegner, dem
Antragsteller benötigen nach eigenen Angaben Wohnung in der Nähe der Synagoge
Bereits vor dem Umzug hatten die Antragsteller den Antragsgegner mit Unterstützung des Jüdischen Bildungszentrums Chabad Lubawitsch gebeten, in ihrem Falle auch
Jobcenter gewährt anteiligen Mietzuschuss
Der Antragsgegner gewährte daraufhin Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, übernahm allerdings nur die für angemessen erachteten
Mit ihrem am 9. November 2017 bei Gericht gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begehrten die Antragsteller, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu übernehmen.
Keine staatliche Verpflichtung zur Finanzierung jedweder Unterkunft im Falle der Bedürftigkeit
Das Sozialgericht Berlin wies den Antrag als unbegründet ab und führte zur Begründung aus, dass es offensichtlich sei und keiner näheren Begründung bedürfe, dass die Wohnung der Antragsteller
Erkennbar zur teure Unterkunft wurde "sehenden Auges" bezogen
Eine übergangsweise Bewilligung der tatsächlichen Kosten für eine "Schonfrist" von sechs Monaten (im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, sogenanntes "Kostensenkungsverfahren") komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Den Antragstellern sei nämlich schon vor Abschluss des Mietvertrages bewusst gewesen, dass die Miete über den normalerweise anerkannten Höchstbeträgen liege. Dennoch hätten sie die Unterkunft "sehenden Auges" bezogen, ohne über die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel zu verfügen.
Die Wohnung sei im übrigen auch nicht erhaltenswert, weil es nach dem Vortrag der Antragsteller und der Aktenlage unwahrscheinlich sei, dass sie in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte erzielen werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2017
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online
- Arbeitslosengeld II: Behörde muss Mietschulden für zu teure Wohnung nicht übernehmen
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.02.2007
[Aktenzeichen: L 7 AS 22/07 ER]) - Hartz IV: SG zur Leistungsbegrenzung wegen unangemessener Wohnkosten für Hauseigentümer
(Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 19.09.2016
[Aktenzeichen: S 19 AS 1803/15])
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Dokument-Nr. 25143
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