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Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 20.10.2015
S 47 AY 342/15 ER -

LAGeSo muss Asylbewerber in Aufnahmeeinrichtung unterbringen oder Vorkasse für Übernachtungen in Hostel leisten

Bemühungen zum Finden einer Unterkunft können nicht ohne weiteres auf Asylbewerber verlagert werden

Das Sozialgericht Berlin hat das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) vorläufig dazu verpflichtet, einem 26-jährigen Afghanen bis zum Jahresende 2015 in einer Aufnahmeeinrichtung unterzubringen oder aber ihm einen Betrag von 846 Euro als Vorkasse für 47 Übernachtungen in einem Sechsbettzimmer à 18 Euro an ein vom Antragsteller gefundenes Hostel in Berlin-Kreuzberg zu überweisen.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Sozialgericht aus, dass der Antragsteller zwar einen gültigen Kostenübernahmeschein für eine Notunterbringung (sogenannter Hostelgutschein) und 600 Euro in bar zum Lebensunterhalt erhalten habe. Er habe jedoch glaubhaft gemacht, dass er bei allen Unterkünften abgewiesen worden sei. Entweder seien die Unterkünfte belegt gewesen, oder die Betreiber hätten mit Hinweis auf die schlechte Zahlungsmoral des LAGeSo auf Vorkasse bestanden. Bisher habe er daher die Nächte in Internetcafés und U-Bahnhöfen verbracht. Der Antragsteller habe auch glaubhaft gemacht, dass er jedenfalls in näherer Zukunft beim LAGeSo kein Gehör für sein Anliegen finden werde. Der im Gerichtsverfahren vom Amt vorgebrachte pauschale Einwand, prüf- und leistungsbereit zu sein, reiche zur Beseitigung der Notlage nicht aus, wenn nicht zugleich ein konkreter Bearbeitungstermin mitgeteilt werden könne.

LAGeSo zur Unterbringung von Asylsuchenden in Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet

Im Übrigen sehe das Asylbewerberleistungsgesetz die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft als Regelfall vor. Das LAGeSo sei in der Pflicht, dem Antragsteller diese Sachleistung zu verschaffen. Es könne die Bemühungen, eine Unterkunft zu finden, nicht ohne weiteres auf den Antragsteller verlagern.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2015
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online

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