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Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 07.11.2013
- S 81 KR 2176/13 ER -
Elektronische Gesundheitskarte ist verfassungsgemäß
Foto erleichtert Identitätskontrolle und verhindert Missbrauch der Karte
Versicherte sind verpflichtet, zum Nachweis ihres Versicherungsschutzes ab dem 1. Januar 2014 die elektronische Gesundheitskarte zu benutzen. Es besteht kein Anspruch gegen die Krankenkassen auf Ausstellung eines anderweitigen Versicherungsnachweises. Sowohl die Nutzungspflicht als auch die Speicherung der Personaldaten auf der Karte sind durch ein überwiegendes Interesse der Versichertengemeinschaft gedeckt. Sie sichern eine effektive Leistungserbringung und Abrechnung. Das obligatorische Foto erleichtert die Identitätskontrolle und verhindert damit einen Missbrauch der Karte. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin hervor.
Zum 1. Januar 2014 wird die Nutzung der seit Jahren umstrittenen elektronischen Gesundheitskarte Pflicht für alle Versicherten. Bereits seit einigen Monaten wehren sich Versicherte vor allem wegen datenschutzrechtlicher Bedenken auch vor dem Sozialgericht Berlin gegen die Einführung der Karte. Bisher wurden die entsprechenden Rechtsschutzanträge wegen fehlender Dringlichkeit abgewiesen. Erstmals lehnte das Gericht einen Antrag nun auch aus inhaltlichen Gründen ab.
Antragsteller verweigert Abgabe von Lichtbild und Personalangaben
Der in Berlin wohnende Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens war noch im Besitz einer alten Krankenversichertenkarte, die zum 30. September 2013 ungültig wurde. Trotz mehrfacher Aufforderung weigerte er sich, seiner
Antragsteller verlangt Ausstellung einer anderweitigen Bescheinigung über bestehenden Versicherungsschutz
Am 21. Oktober 2013 rief der Antragsteller im Rahmen eines Eilverfahrens das Sozialgericht Berlin an. Er beantragte, die
SG Berlin: Antragsteller ist zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte verpflichtet
Das Sozialgericht Berlin wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. Der Antragsteller sei gesetzlich verpflichtet, ab dem 1. Januar 2014 zum Nachweis seines Versicherungsschutzes die
Versicherte sind zur Mitwirkung verpflichtet
Der Antragsteller sei auch zur Mitwirkung verpflichtet. Ohne die Übersendung der Personaldaten und eines Lichtbildes könne die
Datenspeicherung und Foto verletzten weder Sozialgeheimnis noch Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
Bei der Erweiterung der Krankenversicherungskarte zur elektronischen Gesundheitskarte ändere sich nichts am Umfang der Daten, die zwingend auf der Karte enthalten seien. Weder die Speicherung dieser Daten noch das
Weitergehende Nutzung der Karte bedarf Zustimmung der Versicherten
Der Umstand, dass die
Vorschriften aus dem 5. Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –
§ 15 Abs. 2 SGB V:
Versicherte, die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt (Zahnarzt) vor Beginn der Behandlung ihre Krankenversichertenkarte zum Nachweis der Berechtigung der Inanspruchnahme von Leistungen [...] auszuhändigen.
§ 291 a Abs. 1 SGB V:
Die Krankenversichertenkarte nach § 291 Abs. 1 wird bis spätestens zum 1. Januar 2006 zur Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und Transparenz der Behandlung für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke zu einer elektronischen Gesundheitskarte erweitert.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2013
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online
Jahrgang: 2014, Seite: 148 K&R 2014, 148
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Dokument-Nr. 17189
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