Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Sozialgericht Detmold, Urteil vom 16.02.2006
- S 14 U 217/04 -
Unfallversicherungsschutz für 5-jähriges Mädchen als Erntehelferin
In einem landwirtschaftlichen Betrieb muss der Unfall eines 5-jährigen Kindes von der beklagten Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall entschädigt werden. Diese Entscheidung fällte das Sozialgericht auf die Klage eines Mädchens, das gemeinsam mit seinen beiden älteren Schwestern im August 2004 der Mutter geholfen hatte Getreide nach der Ernte zusammenzufegen.
Nachdem sie sich selbst ein Getränk geholt hatte, um ihren Durst zu löschen und sich dann wieder zu ihrer Mutter begab, die die Trocknungsanlage für das Getreide vorbereitete, trug diese ihr auf, ihr ebenfalls etwas zu trinken zu holen. Die Glasflasche fiel dem Mädchen aus der Hand und ein umherfliegender Glassplitter verletzte sie am rechten Auge. Trotz einer unmittelbar erfolgten Linsenabsaugung verblieb eine erhebliche Sehschwäche.
Dem Einwand der beklagten Berufsgenossenschaft, die Mithilfe von Kindern im Alter der Klägerin erreiche keinen wirtschaftlichen Wert, folgte das Sozialgericht nicht. Da die Kinder der Familie auch in der Vergangenheit häufiger in die landwirtschaftlichen Verpflichtungen auf dem Hof eingebunden worden waren, hatte die Tätigkeit der Klägerin nicht lediglich spielerischen Charakter. Vielmehr war ihre Hilfe erforderlich und kam dem Unternehmen zu Gute, zumal keine anderen Erntehelfer auf dem Hof arbeiteten. Unbeachtlich war nach Auffassung des Gerichts auch, dass die Anwesenheit der Klägerin gleichzeitig der Erfüllung der den Eltern obliegenden Aufsichtspflichten diente. Schließlich war die Klägerin während des gesamten Nachmittags in das Unternehmen eingebunden und unterstand damit der Verfügungsgewalt ihres Vaters als Unternehmer. Ebenso wenig konnte sich der beklagte Unfallversicherungsträger auf das Argument berufen, ein 5-jähriges Kind helfe nur ab und zu im elterlichen Betrieb. Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang heraus, dass eine regelmäßige Tätigkeit im Sinne der unfallversicherungsrechtlichen Bestimmungen auch dann anzunehmen ist, wenn die Mithilfe an mehr als 21 Tagen pro Jahr erfolgt. Das Gericht sah es dabei als erwiesen an, dass die Klägerin entsprechend ihren Kräften und Fähigkeiten regelmäßig altersangemessene Arbeiten nach Anweisung ihrer Eltern erledigte.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Detmold vom 07.12.2007
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 5280
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil5280
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.