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Sozialgericht Detmold, Urteil vom 16.11.2009
S 14 U 3/09 -

Kein Versicherungsschutz: Umweg zum Tanken gehört nicht zum direkten Arbeitsweg

Tankestellenbesuch ist unversichertem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen

Unterbricht ein Arbeitnehmer den Heimweg von der Arbeit zum Tanken und erleidet dabei einen Unfall und Verletzungen, stellt dies keinen versicherten Arbeitsunfall dar. Dies entschied das Sozialgericht Detmold.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der 47-jährige Kläger den Heimweg von der Arbeit mit seinem Motorrad verlassen, um zu tanken. Bevor er den direkten Weg wieder erreichte, stürzte er nach einer Vollbremsung und zog sich dabei verschiedene Verletzungen zu, weswegen er für die Dauer von 3 Monaten arbeitsunfähig war.

Unterbrechung steht in keinem sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit versicherter Tätigkeit

Die beklagte Berufsgenossenschaft sah den Unfall nicht als Arbeitsunfall an und verweigerte Leistungen. Zu Recht, so das Sozialgericht. Zwar ist der Weg zur Arbeit und von dort wieder nach Hause eine Vorbereitungshandlung der versicherten Tätigkeit. Sofern die Fahrt unterbrochen wird und sich dann ein Unfall ereignet, besteht nur Versicherungsschutz, wenn der Grund für die Unterbrechung einen besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufweist. Das Auftanken des für den Weg zur Arbeit benutzten Fahrzeugs ist grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen und damit nicht geschützt. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten – so die 14. Kammer – wenn der Versicherte aus Gründen tanken muss, die er nicht zu ver­treten hat und die für ihn unvorhersehbar waren. Dies könnte z.B. bei einer Verkehrsumlei­tung oder bei einem Stau der Fall sein.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2009
Quelle: ra-online, SG Detmold

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Dokument-Nr.: 8856 Dokument-Nr. 8856

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