wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 05.08.2009
S 5 KR 323/07 -

Gesetzliche Krankenversicherung nicht zur Kostenübernahme von Fahrradhilfsmitteln für Gehbehinderte verpflichtet

Fahrradfahren gehört nicht zu Grundbedürfnissen

Die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht zur Kostenübernahme eines Rollfiets, einem Rollstuhl, der bei einem Fahrrad anstelle des Vorderrades zur Beförderung eines Gehbehinderten montiert wird, zu übernehmen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die beklagte Krankenkasse die Übernahme der Kosten deshalb abgelehnt, weil das Fahrradfahren nicht zu den Grundbedürfnissen gehört, für deren Befriedigung die gesetzliche Krankenkasse einzustehen hat. Diese Auffassung bestätigte das Sozialgericht Detmold.

Krankenkasse nicht verpflichtet, unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen

Zu den Grundbedürfnissen gehören danach nur die körperlichen Grundfunktionen wie das Gehen, Stehen, Treppensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Hören sowie die Nahrungsaufnahme und die Ausscheidung. Auch wenn die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums ebenfalls als elementares Grundbedürfnis anerkannt wird, so kann dies nur im Sinne eines Basisausgleichs zu verstehen sein. Dagegen ist die Krankenkasse nicht dafür verantwortlich, dass behinderten Menschen die letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten eines Gesunden zugänglich gemacht werden. Vielmehr beinhaltet der Basisausgleich nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur die Fähigkeit, sich in der Wohnung zu bewegen und sie zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang an die frische Luft zu gelangen. Das Fahrradfahren gehört daher – so das Gericht – zur individuellen von persönlichen Interessen geprägten Lebensgestaltung.

Gemeinsame familiäre Freizeitaktivitäten auch ohne Fahrradnutzung möglich

Dass der Kläger das Hilfsmittel dazu nutzen will, um gemeinsame Radausflüge mit der Familie zu unternehmen, spielt im Rahmen der medizinischen Rehabilitation, für die die Krankenkasse lediglich zuständig ist, nach Auffassung des Gerichts keine Rolle. Die Integration in die Familie und die dort üblicherweise erfolgende Kommunikation zwischen den einzelnen Familienmitgliedern und mit jüngeren Geschwistern erfolgt regelmäßig durch gemeinsame Aktivitäten, wobei dabei die Art und Weise der Fortbewegung nicht das wesentliche Kriterium ist. Auch wenn Kinder und Jugendliche schnelles Fahrradfahren gegenüber Spaziergängen und Wanderungen bevorzugen mögen, sind Freizeitaktivitäten in der Familie auch ohne die Nutzung von Fahrrädern möglich.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2009
Quelle: ra-online, SG Detmold

Aktuelle Urteile aus dem Krankenkassenrecht | Sozialrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 8854 Dokument-Nr. 8854

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil8854

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?