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Sozialgericht Detmold, Urteil vom 05.08.2009
- S 5 KR 323/07 -
Gesetzliche Krankenversicherung nicht zur Kostenübernahme von Fahrradhilfsmitteln für Gehbehinderte verpflichtet
Fahrradfahren gehört nicht zu Grundbedürfnissen
Die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht zur Kostenübernahme eines Rollfiets, einem Rollstuhl, der bei einem Fahrrad anstelle des Vorderrades zur Beförderung eines Gehbehinderten montiert wird, zu übernehmen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die beklagte
Krankenkasse nicht verpflichtet, unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen
Zu den Grundbedürfnissen gehören danach nur die körperlichen Grundfunktionen wie das Gehen, Stehen, Treppensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Hören sowie die Nahrungsaufnahme und die Ausscheidung. Auch wenn die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums ebenfalls als elementares Grundbedürfnis anerkannt wird, so kann dies nur im Sinne eines Basisausgleichs zu verstehen sein. Dagegen ist die
Gemeinsame familiäre Freizeitaktivitäten auch ohne Fahrradnutzung möglich
Dass der Kläger das Hilfsmittel dazu nutzen will, um gemeinsame Radausflüge mit der Familie zu unternehmen, spielt im Rahmen der medizinischen Rehabilitation, für die die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2009
Quelle: ra-online, SG Detmold
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Dokument-Nr. 8854
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